BBG Art. 54 - Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung
und zur Qualitätsentwicklung

Einleitung zur Rechtsnorm BBG:



Das Berufsbildungsgesetz (BBG) regelt die Berufsbildung in der Schweiz, indem es die Rahmenbedingungen für die Ausbildung festlegt und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren wie Berufsbildungsämtern, Berufsfachschulen und Betrieben regelt. Es umfasst Regelungen zur Berufsbildungspflicht, Berufsbildungsverträgen, Berufsbildungsbeiträgen und Berufsfachschulen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entspricht. Das BBG dient als wichtiges Instrument zur Förderung der beruflichen Bildung und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Schweiz.

Art. 54 BBG vom 2024

Art. 54 Berufsbildungsgesetz (BBG) drucken

Art. 54 Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung
und zur Qualitätsentwicklung

Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4774/2019Berufsbildung (Übriges)Vorinstanz; Projekt; Beruf; Bundes; Quot;; Kanton; Gesuch; Interesse; Kantone; Bereich; Recht; Berufsbildung; Leistung; Beratung; Ermessen; Beiträge; Beratungs; Grundkompetenzen; Angebot; Subvention; Verfügung; Entscheid; Leistungen; Personen; Beratungstelefon; Gesuchs; Vorhaben; Kantonen; Dachverband; Ermessens
B-4513/2012Subventionierung BerufsbildungBeruf; Quot;; Berufsbildung; Vorinstanz; Implementierung; Strukturen; Recht; Vertrauen; Kanton; Projekt; Kantone; Bildung; Grundbildung; Reform; Bundesverwaltungsgericht; Aufgabe; Verfügung; Beiträge; Gesuch; Schaffung; Umsetzung; Projekte; Trägerschaft; Vertrauensschutz; Unterstützung; Interesse; Implementierungsarbeiten; Verordnung