OR Art. 538 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 538 OR from 2025

Art. 538 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 538 Due diligence

1 Each partner must conduct partnership affairs with the diligence and care that he would normally devote to his own affairs.

2 He is liable to the other partners for any damage caused through his fault and may not set off against such damage the benefits obtained for the partnership in his other activities.

3 Managing partners who are remunerated for their management services are liable in accordance with the provisions governing mandates.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 538 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160063ForderungKlage; Beklagten; Recht; Berufung; Klagebegehren; Auftrag; Streitgenossen; Gericht; Rechtsbegehren; Bezirksgericht; Gesellschaft; Klagen; Parteien; Verfahren; Zuständigkeit; Vertrag; Partner; Streitgenossenschaft; Beurteilung; Auflösung; Schaden; Beschluss; Dielsdorf; Partnerschaftsvertrag; Geschäft; Darlehen; Vorinstanz; Gerichtsstand
ZHLB160041ForderungBeklagten; Aktie; Kunst; Aktien; Fayence; Täuschung; Fayencen; Vorinstanz; Geschäft; Skulptur; Berufung; Parteien; Verkauf; Recht; Tatsache; Klägers; Kaufpreis; Beweis; Tatsachen; Preis; Geschäfts; Auktion; Gewinn; Schätzung; Teller; önne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.155 (AG.2021.209)Budget WohnungskostenRekurrent; Rekurs; Sozialhilfe; Recht; Rekurrenten; Richtlinien; Wohngemeinschaft; SKOS-Richtlinien; Entscheid; Person; Zweck; Wohnung; Wohnkosten; Verfahren; Gesellschaft; Zweck-Wohngemeinschaft; Nebenkosten; Grenzwert; Regel; Basel; Miete; Mietkosten; Haushalt; Verbeiständung; Basel-Stadt; Zimmer; Einpersonenhaushalt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 204Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). Konkubinat; Gesellschaft; Konkubinats; Recht; Parteien; Klägers; Partner; Auflösung; Auftrag; Beklagten; Gemeinschaft; Beziehung; Urteil; Ausland; Klage; Obergericht; Zusammenleben; Liquidation; Konkubinatsverhältnis; Vorinstanz; Bundesgericht; Leistungen; Betrag; Bezirksgericht; Inkasso; Auseinandersetzung; Rechtsschutz; Beurteilung
99 II 315Internationales Privatrecht. Das anwendbare Recht ist von Amtes wegen zu bestimmen (Erw. 2). Rechtswahl durch gemeinsame Berufung der Parteien auf ein bestimmtes Recht. Frage offen gelassen (Erw. 3a). Art. 85 Abs. 2 SVG sieht die Anwendung schweizerischen Rechtes nicht schlechthin, sondern nur für das SVG selber vor (Erw. 3b). Anwendbares Recht bei der Haftung aus unerlaubter Handlung und aus Gesellschaftsvertrag (Erw. 3c). Strassenverkehrsgesetz. Begriff des Mithalters. Das SVG gilt nicht für das Haftungsverhältnis zwischen Mithaltern eines Motorfahrzeuges, die bei einem Unfall als Lenker und Mitfahrer geschädigt werden, ohne dass ein anderer Halter oder Dritter verantwortlich wäre. Frage offen gelassen, ob das SVG die Haftung aus Vertrag ersetze (Erw. 4). Gesellschaftsvertrag. Die Abrede, ein Motorfahrzeug gemeinsam anzuschaffen, zu benützen und wiederzuveräussern bei hälftiger Teilung der Kosten und des Verkaufserlöses, untersteht den Vorschriften der einfachen Gesellschaft (Art. 530 f. OR). Der Mithalter und Fahrzeuglenker haftet dem andern Mithalter nach Art. 538 Abs. 1 und 2 OR für den Personen- und Sachschaden, den er ihm durch einen schuldhaft verursachten Unfall zugefügt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in zehn Jahren (Erw. 5). Recht; Haftung; Gesellschaft; Parteien; Fahrzeug; Person; Müller; Personen; Vertrag; Appellationsgericht; Motorfahrzeug; Mithalter; Sachschaden; Vögtli; Handlung; Unfall; Werner; Benützung; Schaden; Haftpflicht; Halter; Fahrzeuges; Verjährung; Beklagten; Urteil; Gesellschaftsvertrag; Beruf; Personenschaden; Berufung; Abrede