CC Art. 537 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 537 CC de 2025

Art. 537 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 537 De l’ouverture de la succession A. Cause de l’ouverture

1 La succession s’ouvre par la mort.

2 Les libéralités et les partages entre vifs sont appréciés, en tant qu’ils intéressent la succession, selon l’état de celle-ci au jour de son ouverture.


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Art. 537 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
ZHLB120032Zuweisung eines landwirtschaftlichen GewerbesGewerbe; Zuweisung; Berufung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Grundstücke; Ertrag; Ertragswert; Eigentum; Gewerbes; Verfahren; Ehemann; Landwirts; Entscheid; Zugrecht; Zeitpunkt; Gemeinde; Sinne; Zuweisungsanspruch; Landwirtschaft; Übernahme; Eigentümer; Bundesgericht; Berufungsklägerin; Entschädigungsfolge; Parteien; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2010/13UrteilSteuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses zugunsten eines minderjährigen Kindes durch die Eltern im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/13). Steuer; Vermächtnis; Recht; Ehemann; Vorinstanz; Steuerhinterziehung; Verfahren; Steuer; Anspruch; Forderung; Steuererklärung; Steueramt; Sohnes; Vermögens; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Ehemannes; Vermächtnisse; Vertreter; Bedachte; Erblasser; Verwaltungsrekurskommission; Einkommen; Busse; Staat; Ermessensveranlagung; Sorge
SGB 2010/14Urteil Steuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/14). Steuer; Vermächtnis; Vermögen; Vermögens; Vorinstanz; Recht; Erbschaft; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Steuererklärung; Steueramt; Vermächtnisse; Quot; Beschwerde; Steuer; Ermessensveranlagung; Anspruch; Verfahren; Forderung; Einkommen; Vermächtnisses; Tatbestand; Hinsicht; Zeitpunkt; Frist; Entscheid; Steuerbehörde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 1 (5C.300/2006)Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befindet; Art. 21 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 lit. c und Art. 11 Abs. 1 BGBB. Der Erbe, der die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken des Nachlasses verlangt, muss über das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verfügen. Weder das Zupachtland noch die aus dem Nachlass zuzuweisenden Grundstücke sind bei der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft mitzuberücksichtigen (E. 3.4.2). Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich das landwirtschaftliche Gewerbe als Gesamtheit im Nachlassvermögen des Erblassers befindet. Nachlassgrundstücke und Grundstücke im Eigentum des Erben dürfen zur Bestimmung der Gewerbeeigenschaft nicht vermischt werden (E. 4.2). Gewerbe; Grundstück; Berufung; Zuweisung; Grundstücke; Gewerbes; Eigentum; Beklagten; Berufungs; Erben; Ertragswert; Anschlussberufung; Urteil; Obergericht; Berufungsantwort; Lassgrundstücke; Erblasser; Zuweisungsanspruch; Eigentümer; Erbteilung; Recht; Zugrecht; Grundstücken; Gewerbeeigenschaft; Erblassers; Parzellen
132 III 305Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Willen; Aufklärung; Arglist; Willens; Sinne; Alleinerbe; Kommentar; Verhältnis; Willensvollstrecker; Erbunwürdigkeitsgr; Verhindern; ESCHER; Freundschaft; Urteil; Erbschleicherei; Umstände; Basel