Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 537

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 537 ZGB vom 2024

Art. 537 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 537 A. Voraussetzung auf Seite des Erblassers

1 Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.

2 Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.


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Art. 537 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
ZHLB120032Zuweisung eines landwirtschaftlichen GewerbesGewerbe; Zuweisung; Berufung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Grundstücke; Ertrag; Ertragswert; Eigentum; Gewerbes; Verfahren; Ehemann; Landwirts; Entscheid; Zugrecht; Zeitpunkt; Gemeinde; Sinne; Zuweisungsanspruch; Landwirtschaft; Übernahme; Eigentümer; Bundesgericht; Berufungsklägerin; Entschädigungsfolge; Parteien; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2010/13UrteilSteuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses zugunsten eines minderjährigen Kindes durch die Eltern im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/13). Steuer; Vermächtnis; Recht; Ehemann; Vorinstanz; Steuerhinterziehung; Verfahren; Steuer; Anspruch; Forderung; Steuererklärung; Steueramt; Sohnes; Vermögens; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Ehemannes; Vermächtnisse; Vertreter; Bedachte; Erblasser; Verwaltungsrekurskommission; Einkommen; Busse; Staat; Ermessensveranlagung; Sorge
SGB 2010/14Urteil Steuerrecht, Art. 248 StG (sGS 811.1). Rechtmässigkeit der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Nichtdeklaration eines Vermächtnisses im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für Einkommen und Vermögen (Verwaltungsgericht, B 2010/14). Steuer; Vermächtnis; Vermögen; Vermögens; Vorinstanz; Recht; Erbschaft; Veranlagung; Steuerhinterziehung; Steuererklärung; Steueramt; Vermächtnisse; Quot; Beschwerde; Steuer; Ermessensveranlagung; Anspruch; Verfahren; Forderung; Einkommen; Vermächtnisses; Tatbestand; Hinsicht; Zeitpunkt; Frist; Entscheid; Steuerbehörde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 1 (5C.300/2006)Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befindet; Art. 21 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 lit. c und Art. 11 Abs. 1 BGBB. Der Erbe, der die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken des Nachlasses verlangt, muss über das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verfügen. Weder das Zupachtland noch die aus dem Nachlass zuzuweisenden Grundstücke sind bei der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft mitzuberücksichtigen (E. 3.4.2). Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich das landwirtschaftliche Gewerbe als Gesamtheit im Nachlassvermögen des Erblassers befindet. Nachlassgrundstücke und Grundstücke im Eigentum des Erben dürfen zur Bestimmung der Gewerbeeigenschaft nicht vermischt werden (E. 4.2). Gewerbe; Grundstück; Berufung; Zuweisung; Grundstücke; Gewerbes; Eigentum; Beklagten; Berufungs; Erben; Ertragswert; Anschlussberufung; Urteil; Obergericht; Berufungsantwort; Lassgrundstücke; Erblasser; Zuweisungsanspruch; Eigentümer; Erbteilung; Recht; Zugrecht; Grundstücken; Gewerbeeigenschaft; Erblassers; Parzellen
132 III 305Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Willen; Aufklärung; Arglist; Willens; Sinne; Alleinerbe; Kommentar; Verhältnis; Willensvollstrecker; Erbunwürdigkeitsgr; Verhindern; ESCHER; Freundschaft; Urteil; Erbschleicherei; Umstände; Basel