ZGB Art. 536 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 536 ZGB vom 2022

Art. 536 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 536 II. Rückleistung

Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rück?leistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Tei?lung einzuwerfen und an dieser teil?zunehmen, als ob er nicht ver?zich?tet hätte.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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