Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 536 OR vom 2025

Art. 536 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 536 Verantwortlichkeit unter sich 1. Konkurrenzverbot

Kein Gesellschafter darf zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 536 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB150047ForderungBeklagten; Parteien; Vertrag; Berufung; Bezirksgericht; Gesellschaft; Klägers; Urteil; Konkurrenzverbot; Klage; Bereich; Beweis; Vertrages; Bezirksgerichts; Betrieb; Gutachter; Abteilung; Zusammenarbeit; Verfahren; Beweisverfahren; Klausel; Auffassung; Behauptung; Auslegung; Aktionärbindungsvertrag
SGBO.2011.49Entscheid Art. 160 ff. i.V.m. Art. 150 Abs. 2 IPRG (SR 291). Art. 530 ff. OR (SR 220). Gesellschaft; Lebens; Recht; Müller; Lebensgemeinschaft; Partner; Zweck; Parteien; Regel; Quot; Regelung; Liquidation; Fellmann/; Klage; Aebi-Müller; Büchler; Wille; Einigung; Vertrag; Vereinbarung; Konkubinats; Gemeinschaft; Verhalten; Familie; Regelungen; Rumo-Jungo; Widmer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Band VI.2.82006