OR Art. 535 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 535 OR vom 2025

Art. 535 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 535 Geschäftsführung

1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.

2 Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.

3 Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.


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Art. 535 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200189Vergehen gegen das Ausländer- und IntegrationsgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Arbeit; Restaurant; Urteil; Ausländer; Berufung; Dossier; Zeuge; Einvernahme; Bewilligung; Aussage; Zeugen; Aussagen; Abend; Recht; Beschäftigung; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Gericht; Sinne; Berufungsverfahren; Ansicht; Arbeitgeber; Ehefrau; Staatsanwalt
ZHHG120103ForderungGesellschaft; Gesellschafter; Recht; Klage; Streit; Beklagten; Koproduzent; Streitgenosse; Klägern; Koproduzenten; Streitgenossen; Gesellschafters; Aktivlegitimation; Zustimmung; Sinne; Interesse; Beschluss; Interessen; Fellmann; Kommentar; Vertrag; Prozessthema; Streitgenossenschaft; Stimmrecht; Verpflichtung; Forderung; Rechtsbegehren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 355Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). Gesellschaft; Geschäft; Beklagten; Gesellschafter; Vertretung; Geschäftsführung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Abschluss; Verhalten; Gesellschafters; Genehmigung; Anzahlung; Obergericht; Vorinstanz; Kommentar; Geschäftsführungsbefugnis; Stillschweigen; Mitgesellschafter; Schweizerische; Gesellschaftsverhältnis; Treuen; Widerspruch; Handlungen; Parzelle; Besprechung
118 II 313Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR. Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Konsortium) ist. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnungen ermächtigt (E. 2). Die nach dem Gesellschaftsvertrag fehlende Geschäftsführungsbefugnis des am Baukonsortium beteiligten Architekten hat zur Folge, dass auch die Vollmachtsvermutung des Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (E. 3). Architekt; Gesellschaft; Architekten; Bauherr; Unternehmer; Gesellschafter; Bauabrechnung; Konsortium; Vollmacht; Anerkennung; Geschäftsführung; Bauherrn; Unterschrift; Recht; Bauherrschaft; Unternehmerin; Berufung; Mitglied; Gesellschaftsvertrag; Auftrag; Ermächtigung; GAUCH; Konsortiums; Urteil; Baukonsortium; Werklohns; Auftrags

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-959/2024KonzessionenQuot;; Vorinstanz; Weiterbildung; Punkt; Beschwerdeführerinnen; Punkte; Konzession; Bewerbung; Bewertung; Programm; Programmschaffende; Recht; Vielfalt; Sendungen; Ausschreibung; Anzahl; Leistungsauftrag; Bundesverwaltungsgericht; Programmschaffenden; Bewerber; Verfügung; Urteil; Sondersendung; Bewerbungen; Subkriterium
B-3060/2010Öffentliches BeschaffungswesenQuot;; Dienst; Dienstleistung; Bundes; Vergabe; Vergabestelle; Bundesverwaltung; Entwicklung; Bundesverwaltungs; Auftrag; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Entwicklungs; Dienstleistungen; Programm; Ausschreibung; Beschaffung; Zuschlag; Leistung; Stellung; ÜöB; Bundesverwaltungsgerichts; Stellungnahme; Auftrags; Unterstützung; Entscheid; Annex; Entwicklungszusammenarbeit; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Art.5352006
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Art.5352006