DO Art. 535 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 535 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 535 Gestiun

1 La gestiun po vegnir ademplida da tut ils societaris, nun ch’ella saja vegnida surdada tras contract u tras conclus exclusivamain ad in u a plirs societaris u a terzas persunas.

2 Sche la gestiun po vegnir ademplida u da tuts u da plirs societaris, po mintgin dad els agir senza la cooperaziun dals auters; mintgin dals auters societaris che ha il dretg d’ademplir la gestiun ha dentant il dretg – faschond opposiziun – d’impedir quest agir, avant che quel saja cumplenì.

3 Per nominar in mandatari general e per far acts giuridics che surpassan la gestiun ordinaria da las fatschentas cuminaivlas dovri il consentiment da tut ils societaris, nun ch’i smanatschia in privel tras il retardament.


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Art. 535 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200189Vergehen gegen das Ausländer- und IntegrationsgesetzBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Arbeit; Restaurant; Urteil; Ausländer; Berufung; Dossier; Zeuge; Einvernahme; Bewilligung; Aussage; Zeugen; Aussagen; Abend; Recht; Beschäftigung; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Gericht; Sinne; Berufungsverfahren; Ansicht; Arbeitgeber; Ehefrau; Staatsanwalt
ZHHG120103ForderungGesellschaft; Gesellschafter; Recht; Klage; Streit; Beklagten; Koproduzent; Streitgenosse; Klägern; Koproduzenten; Streitgenossen; Gesellschafters; Aktivlegitimation; Zustimmung; Sinne; Interesse; Beschluss; Interessen; Fellmann; Kommentar; Vertrag; Prozessthema; Streitgenossenschaft; Stimmrecht; Verpflichtung; Forderung; Rechtsbegehren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 355Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). Gesellschaft; Geschäft; Beklagten; Gesellschafter; Vertretung; Geschäftsführung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Abschluss; Verhalten; Gesellschafters; Genehmigung; Anzahlung; Obergericht; Vorinstanz; Kommentar; Geschäftsführungsbefugnis; Stillschweigen; Mitgesellschafter; Schweizerische; Gesellschaftsverhältnis; Treuen; Widerspruch; Handlungen; Parzelle; Besprechung
118 II 313Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR. Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Konsortium) ist. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnungen ermächtigt (E. 2). Die nach dem Gesellschaftsvertrag fehlende Geschäftsführungsbefugnis des am Baukonsortium beteiligten Architekten hat zur Folge, dass auch die Vollmachtsvermutung des Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (E. 3). Architekt; Gesellschaft; Architekten; Bauherr; Unternehmer; Gesellschafter; Bauabrechnung; Konsortium; Vollmacht; Anerkennung; Geschäftsführung; Bauherrn; Unterschrift; Recht; Bauherrschaft; Unternehmerin; Berufung; Mitglied; Gesellschaftsvertrag; Auftrag; Ermächtigung; GAUCH; Konsortiums; Urteil; Baukonsortium; Werklohns; Auftrags

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-959/2024KonzessionenQuot;; Vorinstanz; Weiterbildung; Punkt; Beschwerdeführerinnen; Punkte; Konzession; Bewerbung; Bewertung; Programm; Programmschaffende; Recht; Vielfalt; Sendungen; Ausschreibung; Anzahl; Leistungsauftrag; Bundesverwaltungsgericht; Programmschaffenden; Bewerber; Verfügung; Urteil; Sondersendung; Bewerbungen; Subkriterium
B-3060/2010Öffentliches BeschaffungswesenQuot;; Dienst; Dienstleistung; Bundes; Vergabe; Vergabestelle; Bundesverwaltung; Entwicklung; Bundesverwaltungs; Auftrag; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Entwicklungs; Dienstleistungen; Programm; Ausschreibung; Beschaffung; Zuschlag; Leistung; Stellung; ÜöB; Bundesverwaltungsgerichts; Stellungnahme; Auftrags; Unterstützung; Entscheid; Annex; Entwicklungszusammenarbeit; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Art.5352006
Walter Fellmann, Karin MüllerBerner Art.5352006