Art. 535 Geschäftsführung
1 Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern zu, soweit sie nicht durch Vertrag oder Beschluss einem oder mehreren Gesellschaftern oder Dritten ausschliesslich übertragen ist.
2 Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.
3 Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200189 | Vergehen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Rinstanz; Vorinstanz; Arbeit; Restaurant; Urteil; Ausländer; Berufung; Dossier; Zeuge; Einvernahme; Bewilligung; Amtlich; Aussage; Amtliche; Zeugen; Aussagen; Abend; Recht; Beschäftigung; Entscheid; Erwerbstätigkeit; Gesprochen; Gericht; Hinsichtlich; Auszugehen; Sinne |
ZH | HG120103 | Forderung | Gesellschaft; Sellschafter; Gesellschafter; Recht; Klage; Einfache; Einfachen; Streit; Beklagten; Koproduzent; Streitgenosse; Klägern; Koproduzenten; Streitgenossen; Gesellschafters; Aktivlegitimation; Zustimmung; Sinne; Interesse; Gesellschaft; Bestehend; Nebst; Beschluss; Interessen; Wäre; Notwendige; Kommentar; Fellmann; Actio |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 355 | Art. 38 Abs. 1 OR und Art. 543 Abs. 2 und 3 OR. Einfache Gesellschaft; Vertretung durch einen geschäftsführenden Gesellschafter. Tragweite der gesetzlichen Vermutung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters, dem die Geschäftsführung überlassen ist (E. 4). Voraussetzungen, unter denen Stillschweigen der Mitgesellschafter Genehmigung der Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters bedeutet (E. 5). | Gesellschaft; Geschäft; Klagten; Beklagten; Gesellschafter; Vertretung; Geschäftsführung; Reservationsvereinbarungen; Vermutung; Vertrauen; Vertretungsmacht; Urteil; Abschluss; Gesetzliche; Verhalten; Genehmigung; Gesellschafters; Schloss; Anzahlung; Obergericht; Vorinstanz; Kommentar; Geschäftsführungsbefugnis; Handeln; Stillschweigen; Mitgesellschafter; Wäre; Schweizerische; Handelnde |
118 II 313 | Art. 396 Abs. 2, Art. 543 Abs. 3 OR. Vollmacht des Architekten, der zugleich Mitglied der Bauherrschaft (Konsortium) ist. Die verbindliche Anerkennung von Unternehmerrechnungen durch den Architekten setzt in der Regel eine ausdrückliche Vollmacht des Bauherrn voraus. Auch die Übertragung der Bauleitung an den Architekten berechtigt den Unternehmer nicht, allein aufgrund von Art. 396 Abs. 2 OR anzunehmen, der Architekt sei zur Anerkennung der von ihm geprüften Rechnungen ermächtigt (E. 2). Die nach dem Gesellschaftsvertrag fehlende Geschäftsführungsbefugnis des am Baukonsortium beteiligten Architekten hat zur Folge, dass auch die Vollmachtsvermutung des Art. 543 Abs. 3 OR nicht zum Tragen kommt (E. 3). | Architekt; Gesellschaft; Architekten; Bauherr; Unternehmer; Gesellschafter; Bauabrechnung; Konsortium; Vollmacht; Anerkennung; Geschäftsführung; Bauherrn; Ermächtigt; Unterschrift; Bauherrschaft; Unternehmerin; Berufung; Mitglied; Gesellschaftsvertrag; Auftrag; Ermächtigung; GAUCH; Konsortiums; Unterzeichnet; Urteil; Baukonsortium; Verbindlich; Werklohns; Auftrags |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-3060/2010 | Öffentliches Beschaffungswesen | Beschwerde; Dienst; F?hrerin; Dienstleistung; Schwerdef?hrerin; Bundes; Beschwerdef?hrerin; Vergabe; Vergabestelle; Gericht; Leistungen; Wicklung; Bundesverwaltung; Entwicklung; Bundesverwaltungs; Auftrag; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Entwicklungs; Bereich; Dienstleistungen; Programm; Ausschreibung; Vorliege; Schlag; Sammenarbeit; Beschaffung; Nahme |
A-520/2007 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Stadtgemeinde; Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Subvention; Einfache; Steuer; Mehrwertsteuer; MWSTG; Gesellschafter; Option; Recht; Kanton; Leistung; Ums?tze; Subventionen; Liegenschaft; Geb?ude; Verh?lt; Einfachen; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Steuerpflichtig; Bundesgericht; Darlehen; Urteil; Gesch?ftsf?hrung; Vertretung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Walter Fellmann, Karin Müller | Berner Kommentar, Art.535 | 2006 |
Walter Fellmann, Karin Müller | Berner Kommentar, Art.535 | 2006 |