OR Art. 534 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 534 OR de 2024

Art. 534 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 534 Décisions de la société

1 Les décisions de la société sont prises du consentement de tous les associés.

2 Lorsque le contrat remet ces décisions la majorité, celle-ci se compte par tête.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 534 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE150446Vorsorgliche MassnahmenZahlung; Gesuch; Gericht; Massnahme; Massnahmen; Gesuchsgegner; Gesellschaft; Verfahren; Auszahlung; Zahlungen; Parteien; Beklagten; Beträge; Betrag; Gesuchsteller; Sitzung; Verein; Anhörung; Klägers; Liquiditätsprobleme; Gerichtsgebühr; Streitwert; Handelsgericht; Kantons; Gerichtsschreiberin; Claudia
ZHHG120103ForderungGesellschaft; Gesellschafter; Recht; Klage; Streit; Beklagten; Koproduzent; Streitgenosse; Klägern; Koproduzenten; Streitgenossen; Gesellschafters; Aktivlegitimation; Zustimmung; Sinne; Interesse; Beschluss; Interessen; Fellmann; Kommentar; Vertrag; Prozessthema; Streitgenossenschaft; Stimmrecht; Verpflichtung; Forderung; Rechtsbegehren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.32 und HG.2006.66Entscheid Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008). Gesellschaft; Generalversammlung; Aktie; Aktien; Recht; Aktionär; Beklagten; Revision; Revisions; Aktionärskonsortium; Nichtig; Klage; Revisionsstelle; Gesellschafter; Nichtigkeit; Jahresrechnung; Rechtsbegehren; Beschlüsse; Feststellung; Beschluss; Verwaltungsrat; Verfahren; Einladung; Geschäfts; Geschäftsjahr; Partner; Schranken
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 287Art. 530 ff. OR. Gesellschaftsvertrag unter Käufern einer Liegenschaft. 1. Unzulässige Berufung des einen Käufers auf Klauseln eines gleichzeitig geschlossenen Vorvertrages, der alle erforderlichen Merkmale eines Kaufvertrages aufweist (E. 1). 2. Zweck der Gesellschaft, die Liegenschaft gemeinsam zu erwerben, umzubauen und dann in Stockwerkeigentum überzuführen; Klage auf Realerfüllung (E. 2a). 3. Meinungsverschiedenheiten über die Art des Umbaues, welche die Erfüllung und eine Einigung über die Nutzung der Liegenschaft erschweren; Rechtsfolgen (E. 2b und c). Gesellschaft; Liegenschaft; Parteien; Vertrag; Vorvertrag; Wärtli; Miteigentum; Gesellschaftsvertrag; Neubau; Kaufvertrag; Obergericht; Umbau; Käufer; Beklagten; Winiker; Klage; Urteil; Berufung; Käufern; Recht; Vorinstanz; Zweck; Konventionalstrafe; Kaufsrecht; Miteigentums; Gesellschaftsvertrages
88 II 2091. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2). Zweck; Verein; Eisen; Gesellschaft; Person; Personen; Persönlichkeit; Verband; Vertrag; Recht; Personenverbindung; Mitglied; Zwecke; Eisen-Verband; Konvention; Eintrag; Betrieb; Wille; Mitglieder; Beklagten; Klägerinnen; Handelsregister; Handelsgericht; Vereine; Eintragung; Statuten; Kontrahent; ührt; Gewerbe; Körperschaft