ZGB Art. 533 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 533 ZGB vom 2025

Art. 533 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 533 Verjährung

1 Die Herabsetzungsklage verjährt mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkte der Eröffnung, bei den andern Zuwendungen aber vom Tode des Erblassers an gerechnet werden.

2 Ist durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig geworden, so beginnen die Fristen mit diesem Zeitpunkte.

3 Einredeweise kann der Herabsetzungsanspruch jederzeit geltend gemacht werden.


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Art. 533 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF220046TestamentBerufung; Erblasserin; Recht; Verfügung; Berufungskläger; Vorsorge; Vorsorgeauftrag; Ziffer; Wille; Todes; Willen; Berufungsbeklagte; Verfahren; Vollmacht; Urteil; Eröffnung; Vorinstanz; Anordnung; Entscheid; Rubrum; Gericht; Vorsorgeauftrages; Meilen; Rechtsmittel; Einzelgericht; Verfügungen; Wunsch; Testament; Willensvollstrecker; Erben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.72-ültig; Ungültigkeit; Berufung; Apos; Recht; Klage; Testa; Herabsetzung; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Ungültigkeitsklage; Herabsetzungsklage; Urteil; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Anfechtung; Ehemann; Parteien; Erwägung; Ehefrau; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Regelung; Beklagten; Ziffer; Amtsgericht; Erblasser
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 354 (4A_458/2011)Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien; professio iuris. Unterstellt ein italienischer Bürger mit letztem Wohnort in der Schweiz seinen Erbgang dem schweizerischen Recht, ist auf den Erbgang ausschliesslich dieses Recht anwendbar (E. 3).
Regeste b
Art. 533 Abs. 1 ZGB; Verwirkung der Herabsetzungsklage für einen vollständig vom Erbgang ausgeschlossenen pflichtteilsberechtigten Erben und Verlust des Auskunftsrechts. Um seine Erbenstellung und sein erbrechtliches Auskunftsrecht nicht zu verlieren, muss ein pflichtteilsberechtigter Erbe, welcher vollständig vom Erbgang ausgeschlossen wurde, die letztwillige Verfügung innert eines Jahres ab Kenntnis mit Herabsetzungsklage anfechten (E. 5).
Tribunale; Azione; Corte; Opposizione; Opponente; Erbgang; Svizzera; Cantone; Ticino; Pretore; Camera; Trattato; Regeste; Schweiz; Recht; Herabsetzungsklage; Erben; Auskunftsrecht; Lugano; Appello; Autorità; Italia; Questo; Stato; Ambito; Eventuale; Urteilskopf; Estratto; Niederlassungs
135 III 97 (5A_289/2008)Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2). Rente; Herabsetzung; Renten; Herabsetzungs; Herabsetzungsanspruch; Beschwerdegegner; Herabsetzungsanspruchs; Verzicht; Pflicht; Geltendmachung; Pflichtteil; Rentenzahlung; Erben; Klage; Pflichtteils; Begründung; Elemente; Testament; Urteil; Betreibung; Zahlung; Recht; Betrag; Pflichtteilsverletzung; Erbschaft; Rentenbegünstigte; Ableben

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephanie Hrubesch-MillauerPraxis Erbrecht2011