ZGB Art. 532 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 532 ZGB vom 2025
Art. 532 Durchführung (1)
1 Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:1. die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; 2. die Zuwendungen von Todes wegen;3. die Zuwendungen unter Lebenden.
2 Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:1. die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag; 2. die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;3. die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2021 312]; [BBl 2018 5813]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.