ZGB Art. 532 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 532 ZGB vom 2025

Art. 532 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 532 Durchführung (1)

1 Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:

  • 1. die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
  • 2. die Zuwendungen von Todes wegen;
  • 3. die Zuwendungen unter Lebenden.
  • 2 Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:

  • 1. die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag;
  • 2. die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;
  • 3. die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 532 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
    ZHLB170045Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung etc.Beklagten; Enterbung; Klage; Recht; Vorinstanz; Pflichtteil; Erben; Herabsetzung; Erblasser; Herabsetzungs; Berufung; Verfügung; Testament; Verfahren; Herabsetzungsklage; Parteien; Erblasserin; Ungültigkeit; Pflichtteils; Feststellung; Erbenstellung; Dispositiv; Gericht; Rechtsbegehren; Entscheid; Ziffer; Urteil; üglich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2021.72-ültig; Ungültigkeit; Berufung; Apos; Recht; Klage; Testa; Herabsetzung; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Ungültigkeitsklage; Herabsetzungsklage; Urteil; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Anfechtung; Ehemann; Parteien; Erwägung; Ehefrau; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Regelung; Beklagten; Ziffer; Amtsgericht; Erblasser
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