Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 532 OR vom 2025

Art. 532 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 532 Gewinn
und Verlust 1. Gewinnteilung

Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 532 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG170024Forderung Berufung gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. November 2017 (MD170001)Berufung; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Klage; Vorinstanz; Parteien; Gesellschaft; Mietzins; Recht; Entscheid; Geschäft; Berufungsbeklagten; Berufungsklägers; Mietgericht; Liegenschaft; Zuständigkeit; Sachverhalt; Gebrauch; Konto; Mietvertrag; Zahlung; Geschäfts; Dielsdorf; Gericht; Vertrag; Bezirksgericht; Tatsache; Behauptung; Verfahren
ZHHG100287ForderungGeschäft; Parteien; E-Mail; Provision; Beklagte; Beklagten; Mailadresse; Vermittlung; Recht; -Geschäft; E-Mailadresse; Richt; Gesellschaft; Mailadressen; Zusammenarbeit; Rechtsbegehren; Vereinbarung; Geschäfte; Geschäfts; Vertrag; Gewinn; Ziffer; Teilung; E-Mailadressen; Anspruch; Rechnung; Mails; älftige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1563/2006MehrwertsteuerLeistung; Leistung; Mehrwertsteuer; Dienstleistung; Gesellschaft; Leistungen; MWSTV; Entgelt; Position; Urteil; Leistungen; Entscheid; Quot;; Dienstleistungen; Recht; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Übungsfirmen; Steuer; Vollzug; Ausland; Beschwerdeführers; Leistungsaustausch; Bundesgerichts; Gesellschafter; Gewinn