CC Art. 531 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 531 CC de 2025

Art. 531 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 531 En cas de substitution (1)

Toutes clauses de substitution sont nulles à l’égard de l’héritier, dans la mesure où elles grèvent sa réserve; la disposition sur les descendants incapables de discernement est réservée.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 531 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEZK 2007 518Art. 488 ZGB; Feststellung einer Lücke im Erbvertrag und Füllung derselbenPflicht; Pflichtteil; Vertrag; Mutter; Erben; Erbvertrag; Pflichtteils; Erben; Regelung; Parteien; Appellanten; Partner; Wille; Vorerbe; Erblasser; Verfügung; Überrest; Vorinstanz; Recht; Lücke; Appellaten; Vermögens; Vertragsparteien; ügen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 288Herabsetzung, Nacherbeneinsetzung 1. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe braucht sich eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht gefallen zu lassen, sondern kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruchen, das er seinen eigenen Erben weitervererben kann. Das Pflichtteilsrecht kann auch von den Erben des Vorerben gegenüber den Nacherben geltend gemacht werden (E. 2). 2. Auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs kann durch einseitige, formlose Erklärung gegenüber dem Begünstigten verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen (E. 3). Martin; Herabsetzung; Pflicht; Pflichtteil; Berufung; Pflichtteils; Erben; Testament; Maria; Wille; Willen; Pflichtteilsrecht; Klage; Urteil; Erben; Ehefrau; Herabsetzungsanspruch; Berufungsklägerin; Erbeneinsetzung; Verzicht; Vorinstanz; Nutzniessung; Berufungsbeklagten; Geltendmachung; Begünstigten; Infirmis; Verletzung
88 II 2091. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2). Zweck; Verein; Eisen; Gesellschaft; Person; Personen; Persönlichkeit; Verband; Vertrag; Recht; Personenverbindung; Mitglied; Zwecke; Eisen-Verband; Konvention; Eintrag; Betrieb; Wille; Mitglieder; Beklagten; Klägerinnen; Handelsregister; Handelsgericht; Vereine; Eintragung; Statuten; Kontrahent; ührt; Gewerbe; Körperschaft