Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 531 OR vom 2025

Art. 531 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 531 Verhältnis der Gesellschafter unter sich I. Beiträge

1 Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit.

2 Ist nicht etwas anderes vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge, und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.

3 In Bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch einer Sache zu überlassen hat, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 531 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Recht; Konkubinats; Beklagten; Gesellschaft; Liegenschaft; Parteien; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Bindung; Regelung; Klägers; Partner; Ziffer; Trennung; Bezug; Behauptung; Vereinbarung; Zweck
ZHPE210003Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Vorinstanz; Betreibung; Gesuch; Parteien; Einkommen; Verfahren; Betrag; Arbeit; Beschwerdeverfahren; Forderung; Grundbetrag; Bewilligung; Entscheid; Zuschlag; Rechtsvertreter; Über; Rechtsanwältin; Begehren; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2011/22EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer Gesellschaft; Rekurrent; Grundstück; Grundstücke; Kanton; Gesellschafter; Einkommen; Rekurrenten; R-Strasse; Gallen; Veranlagung; Rekurs; Liegenschaften; Recht; Vereinbarung; Vorinstanz; Steuerpflicht; V-Strasse; Teilhaber; Grundbuch; Personen; Steuerbehörde; Staats; Vers-Nr; Besteuerung; Grundstückgewinn; Gesellschaftsverhältnis; Fellmann/; Müller
SGHG.2005.30Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Quot; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Parteien; Ersatzteillager; Abnahme; Stück; Preis; Ersatzteile; Garantie; Kündigung; Preisliste; Klage; Liefer; Stückzahl; Vereinbarung; Eingabe; Ausführungen; Bestellung; Recht; Übrigen; Lieferung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 204Rechtliche Wirkungen des Konkubinats. Keine analoge Anwendung der Grundsätze des ehelichen Güterrechts (E. 3). Bei der Auseinandersetzung nach Auflösung des Konkubinats ist Rechtsschutz zu gewähren (E. 3a und b). Ob und inwieweit die Regeln über die einfache Gesellschaft auf ein Konkubinatsverhältnis anwendbar sind, ist aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden (E. 4 und 5). Beurteilung des Klageanspruchs nach den Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft (E. 6). Konkubinat; Gesellschaft; Konkubinats; Recht; Parteien; Klägers; Partner; Auflösung; Auftrag; Beklagten; Gemeinschaft; Beziehung; Urteil; Ausland; Klage; Obergericht; Zusammenleben; Liquidation; Konkubinatsverhältnis; Vorinstanz; Bundesgericht; Leistungen; Betrag; Bezirksgericht; Inkasso; Auseinandersetzung; Rechtsschutz; Beurteilung
105 II 204Art. 531 Abs. 3 und 548 Abs. 1 OR; Gewinnberechnung. 1. Wird ein Grundstück bloss zur Überbauung in eine einfache Gesellschaft eingebracht, so fällt es bei deren Auflösung an den Gesellschafter zurück, dessen Eigentum es geblieben ist. 2. Diesfalls ist nur der Betrag, um den der Wert des Grundstücks bis zur Auflösung der Gesellschaft zugenommen hat, bei der Gewinnberechnung zu berücksichtigen. Gesellschaft; Grundstück; Liquidation; Stäger; Brandt; Auflösung; Gewinn; Kantonsgericht; Berufung; Überbauung; Beklagten; Urteil; Eigentum; Parzelle; Grundstückes; SIEGWART; Gewinnberechnung; Gesellschafter; Bürgergemeinde; Eheleute; Liegenschaft; Klägers; Vorinstanz; Abschluss; Auffassung; Gebrauch; STEIGER; ällt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3942/2013MehrwertsteuerGesellschaft; Kollektivgesellschaft; Forderung; Mehrwertsteuer; Konkurs; SchKG; MWSTG; Verjährung; Betreibung; Recht; Gesellschafter; Verlustschein; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Verfahren; Urteil; Forderungen; Mehrwertsteuerforderung; Verjährungsfrist; Betreibungs; Verfügung; Entscheid; Steuerforderung; Bestimmungen; Person; Frist
BVGE 2014/15MehrwertsteuerGesellschaft; Forderung; Kollektivgesellschaft; Konkurs; Mehrwertsteuer; Verjährung; SchKG; Gesellschafter; Verlustschein; Forderungen; MWSTG; Steuer; Mehrwertsteuerforderung; Urteil; Schuld; Verjährungsfrist; Vollstreckung; Haftung; été; Betreibung; Person; Mehrwertsteuerrecht; Obligationenrecht; Kollektivgesellschafter; Recht; Mehrwertsteuerforderungen; Veröffentlichung; Auflösung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Fellmann, MüllerBerner VI, 2, 82010
Fellmann, MüllerBerner VI, 2, 82010