CCS Art. 530 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 530 CCS dal 2024

Art. 530 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 530 5. Usufrutti e rendite

Ove il disponente abbia gravato la sua successione di usufrutti o di rendite in modo che il loro valore capitalizzato, secondo la durata presumibile, eccede la porzione disponibile, gli eredi possono chiedere una proporzionale riduzione delle disposizioni o di esserne liberati abbandonando la porzione disponibile ai beneficati.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 530 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB170045Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung etc.Beklagten; Enterbung; Klage; Recht; Vorinstanz; Pflichtteil; Erben; Herabsetzung; Erblasser; Herabsetzungs; Berufung; Verfügung; Testament; Verfahren; Herabsetzungsklage; Parteien; Erblasserin; Ungültigkeit; Pflichtteils; Feststellung; Erbenstellung; Dispositiv; Gericht; Rechtsbegehren; Entscheid; Ziffer; Urteil; üglich
VDHC/2022/569écuteur; écuteurs; édure; écision; éritier; Autorité; éritiers; était; égal; Exécuteur; égale; Intimé; éré; également; ’intimé; Aient; Chambre; Inventaire; étés; ’inventaire; Usufruit; éance; Intimée; édures; èces; ément
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 325Bäuerliches Erbrecht. Gesamteigentum infolge Erbengemeinschaft oder einfacher Gesellschaft? Grundbuch. Vertragsauslegung. 1. Es ist zulässig, dass einzelne Erben nach Abfindung der andern die Erbengemeinschaft fortsetzen. Befugnis eines in der Erbengemeinschaft verbliebenen Erben oder eines Erben eines solchen, die Teilung des noch unverteilten Nachlasses zu verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB) und beim Zutreffen der Voraussetzungen des Art. 620 ZGB diese Bestimmung anzurufen (Erw. 6 a). 2. Beweiskraft der Angaben des Grundbuchs über das zwischen Gesamteigentümern bestehende Gemeinschaftsverhältnis (Art. 33 Abs. 3 GBV, Art. 9 Abs. 1 und 937 Abs. 1 ZGB; Erw. 6 b). 3. Beweis der Unrichtigkeit der im Grundbuch enthaltenen Angabe. Fortbestand des Gesamteigentums auf Grund eines andern als des im Grundbuch angegebenen Verhältnisses. Formelle Voraussetzungen der Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum (Erw. 6 c). 4. Auslegung eines Vertrags, wonach zwei ledige Brüder unter Abfindung ihrer Geschwister das vom Vater hinterlassene Heimwesen übernehmen. Vollständige Erbteilung oder Fortbestand der Erbengemeinschaftunter den Übernehmern? Anzeichen für die vollständige Teilung und die Begründung einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR). Abweisung des nach dem Tod eines der Übernehmer von einem Erben desselben gestellten Zuweisungsbegehrens wegen vollständiger Teilung der Erbschaft, zu der das streitige Heimwesen gehört hatte (Erw. 6 b). Erben; Böbner; Alfred; Grundbuch; Erbengemeinschaft; Josef; Über; Heimwesen; Erbschaft; Gemeinschaft; Teilung; Gesamteigentum; Gesellschaft; Vertrag; Brüder; Recht; Miteigentum; Vereinbarung; Sinne; Eintrag; Verhältnis; Erbrecht; Übernehmer; Heimwesens; Entlebuch; Bühl; Zuweisung; Eintragung; Gemeinderschaft