Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 530 OR vom 2025

Art. 530 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 530 Die einfache Gesellschaft A. Begriff

1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2 Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.


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Art. 530 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220019ForderungKonkubinat; Berufung; Recht; Konkubinats; Beklagten; Gesellschaft; Liegenschaft; Parteien; Konkubinatsvertrag; Vorinstanz; Bindung; Regelung; Klägers; Partner; Ziffer; Trennung; Bezug; Behauptung; Vereinbarung; Zweck
ZHHG200193ForderungKlägerin; Klägerinnen; Vereinbarung; Garant; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Urteil; Sicherung; Vertrags; Sicherungs; Konkurs; Parteien; Forderung; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches; Würdigung; Gesellschaft; Höhe; Gläubiger; Leistung; Hotel; Bundesgerichts
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG130002Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-SchiedsverfahrenGesuch; Recht; Parteien; Obmann; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Schiedsrichter; Richter; Schweiz; Schiedsgericht; Konsortialvertrag; Ernennung; Schweizer; Schiedsvereinbarung; Befähigung; Richteramt; Schiedsklausel; Rechtsanwalt; Schiedsgerichts; Aktienkaufvertrag; Präsident; Schiedsgerichtsvereinbarung; Gesuchstellers; Obergericht; Gericht; Frist
SOZKBER.2022.91-Berufung; Berufungskläger; Mängel; Recht; Apos; Berufungsbeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentum; Garantiefrist; Berufungsbeklagten; Klägern; Betrag; Ziffer; Entscheid; Urteil; Stockwerkeigentumseinheit; Stockwerkeigentumseinheiten; Akten; Berufungsverfahren; Kaufverträge; Käufer; Klage; Gericht; Verträge; Verkaufspartei; Stockwerkeigentümer; Kaufvertrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 480 (4A_45/2017)Art. 27 Abs. 2 ZGB; übermässige Bindung; Aktionärbindungsvertrag. Eine gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig gebundene Vertragspartei hat das Recht, die Vertragserfüllung zu verweigern; einer Kündigung bedarf es dafür nicht. Vorgehen, wenn der strittige Aktionärbindungsvertrag gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren ist (E. 4). Prüfung, ob der Aktionärbindungsvertrag übermässig bindend ist (E. 5). Vertrag; Kündigung; Bindung; Aktionär; Recht; Beschwerdegegner; Verwaltungsrat; Ziffer; Aktien; Person; Freiheit; Urteil; Aktionärbindungsvertrag; Bundesgericht; Vorinstanz; Vertrages; BUCHER; Gesellschaft; Unternehmen; FORSTMOSER/KÜCHLER; Unternehmens; Rechtsprechung
143 V 208 (9C_304/2016)Art. 53k BVG; Art. 32 ASV; Tochtergesellschaften im Anlagevermögen einer Anlagestiftung. Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 ASV ist gesetzeskonform (E. 5.3). Sie tangiert auch nicht die Wirtschaftsfreiheit (E. 6.1.2) und die Eigentumsgarantie (E. 6.2.2). In concreto spricht kein verfassungsrechtlicher Aspekt gegen ihre Anwendung (E. 6.3-6.5). Anlage; Anlagestiftung; Vorsorge; Anlagestiftungen; Recht; Verordnung; Vorsorgeeinrichtung; Vorsorgeeinrichtungen; Bundesrat; Beschwerdeführerinnen; Bundesgericht; Anlagevermögen; Aufsicht; Struktur; Kapital; Regelung; öffentlich-rechtlichen; Bundesverwaltungsgericht; Stiftung; Anleger; Wirtschaftsfreiheit; Tochtergesellschaft; Spalte; Tochtergesellschaften; Sinne; Verletzung; Stammvermögen; KRATZ-ULMER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5911/2019MehrwertsteuerQuot;; Teilhaber; Steuer; Anwaltssozietät; Mehrwertsteuer; Recht; MWSTG; Urteil; Steuerperiode; Semester; Haftung; Bundesverwaltungsgericht; Rechnung; Unternehmen; Gesellschaft; Verfügung; Teilhabers; Aussenauftritt; BVGer; Leistung; MWST-Abrechnung; Steuerpflicht; Verfahren; Vorinstanz; Person; Rechnungen; Hinweis; Quot;F; Zahlung
B-6483/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Quot;; Vorinstanz; Urteil; Verfahren; Recht; Organ; Zeuge; Verfahren; Recht; Bundes; Person; Kartell; Zeugen; Zeugin; Bundesverwaltungsgericht; Unternehmen; Einvernahme; Verfahrens; Konzern; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Aussage; Untersuchung; Praxis; Auskunfts; Partei; Verfügung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Obligationenrecht II2016
Lukas HandschinBasler Kommentar zum Obligationenrecht II2016