Legge sulle dogane (LD) Art. 53

Zusammenfassung der Rechtsnorm LD:



Art. 53 LD dal 2023

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Art. 53 Depositi doganali aperti

1 I depositi doganali aperti sono depositi doganali nei quali i depositari possono immagazzinare merci proprie o merci di terzi non immesse in libera pratica.

2 Le merci tassate all’esportazione possono essere immagazzinate in un deposito doganale aperto se, dopo esserne uscite, sono esportate. Il Consiglio federale può prevedere l’immagazzinamento di merci che non vengono esportate.

3 Nei depositi doganali aperti le merci possono essere immagazzinate senza limitazione di tempo. Il Consiglio federale stabilisce il termine entro il quale le merci tassate all’esportazione devono essere esportate.

4 Le merci destinate a essere immagazzinate sono dichiarate dal depositario o dal suo mandatario presso l’ufficio doganale di controllo menzionato nell’autorizzazione.

5 Il depositario è responsabile di:

  • a. assicurare che le merci non siano sottratte alla vigilanza doganale durante la loro giacenza nel deposito;
  • b. far rispettare gli obblighi risultanti dall’immagazzinamento delle merci; e
  • c. far adempire gli oneri connessi all’autorizzazione.
  • 6 L’UDSC può esigere che il depositario presti una garanzia per l’osservanza degli obblighi di cui al capoverso 5.


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    Art. 53 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS230129ArresteinspracheArrest; Arrests; Arrestschuldner; Dritteinsprecherin; Recht; Entscheid; Arrestgläubiger; Schuld; Arrestgläubigerin; Aktien; Option; Vorinstanz; Liegenschaft; SchKG; Gesellschaft; -strasse; Betreibung; Schuldner; Forderung; Gericht; Vermögenswert; Parteien; Ehefrau; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Durchgriff; Person; Einsprache; Arrestforderung
    ZHRT220030RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Pfand; Forderung; Pfandvertrag; Vorinstanz; Betreibung; Schuld; Darlehen; Verfahren; Gesuchstellers; Rechtsöffnungstitel; Entscheid; Schuldner; Beschwerdeverfahren; Darlehens; SchKG; Vorbringen; Gläubiger; Vollstreckung; Betreibungsamt; Gericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKSCHG 2008/2Entscheid Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 56 Abs. 1 KVG; Art. 11 der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Dienste und der Geriatrischen Klinik am Bürgerspital St. Gallen. Auch ein Spitalaufenthalt zur Rehabilitation muss die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Die Befristung der Kostengutsprache für solche Aufenthalte auf vorliegend 14 Tage ist ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Kriterien. Spitalbedürftigkeit für mehr als zwei Wochen vorliegend mangels medizinischer Indikation verneint, obwohl die Versicherte 79-jährig und alleinstehend war. Art. 98 Abs. 1 VRP Die unterliegende Klinik muss der obsiegenden Versicherung eine Parteientschädigung bezahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2009, KSCHG 2008/2). Kostengutsprache; Spital; Klinik; Verlängerung; Leistung; Versicherung; Beklagten; Schiedsgericht; Recht; Spitalbedürftigkeit; Geriatrische; Verfahren; Gallen; Geriatrischen; Vertrauen; Aufenthalt; Vertrauensarzt; Leistungserbringer; Kanton; Knochenmarkpunktion; Verlängerungsgesuch; öglich
    GRU 2023 20amtliche BewertungEinsprache; Erben; Sendung; Beschwerdegegner; Recht; Zustellung; Bewertung; Erbengemeinschaft; Immobilie; Immobilienbewertung; Verfahren; Brief; Bundesgericht; A-Post; Verwaltung; Sendungsverfolgung; Bewertungsverfügung; Vollmacht; Einspracheentscheid; Nichteintreten; Bundesgerichts; Verwaltungs; Frist; Eigentümer; Track; Interesse; Nichteintretens; Grundstück
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    137 V 446 (9C_779/2010)Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber. Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2). Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3). Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6). Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3). Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3). Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2). Stifterfirma; Liegenschaft; Anlage; Vorsorge; Kontrollstelle; Stiftung; Über; Arbeitgeber; Vorsorgeeinrichtung; Prüfung; Vermögens; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Bonität; Vermögensanlage; Recht; Schaden; Kontokorrentforderung; Sicherheit; Urteil; Fassung; Geschäftsführung; Verhalten; Rechtmässigkeit; Jahresrechnung; üglich
    135 III 97 (5A_289/2008)Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB; einredeweise Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs bei einem Rentenlegat; Untergang des Herabsetzungsanspruchs durch Verzicht. Ein Erbe kann sich gemäss Art. 530 i.V.m. Art. 533 Abs. 3 ZGB einredeweise gegen eine pflichtteilsverletzende Rentenbelastung wehren. Die Einrede steht ihm jedoch nicht zu, wenn er auf seinen Herabsetzungsanspruch verzichtet hat (E. 3). Leistet der rentenbelastete Erbe jahrelang in Kenntnis aller zur Begründung seines Herabsetzungsanspruchs wesentlichen Elemente vorbehaltlos Zahlungen an die Rentenbegünstigte, muss dieses Verhalten als konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs gewertet werden (E. 3.2). Rente; Herabsetzung; Renten; Herabsetzungs; Herabsetzungsanspruch; Beschwerdegegner; Herabsetzungsanspruchs; Verzicht; Pflicht; Geltendmachung; Pflichtteil; Rentenzahlung; Erben; Klage; Pflichtteils; Begründung; Elemente; Testament; Urteil; Betreibung; Zahlung; Recht; Betrag; Pflichtteilsverletzung; Erbschaft; Rentenbegünstigte; Ableben

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-714/2018ZölleGalerie; Kunst; Fall-; Akten; Fall-Nr; Einfuhr; Kunstwerk; Verlagerung; Kommission; Beschwerde; Verlagerungsverfahren; Kunstwerke; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verkauf; Agreement; Consignment; Werke; Einfuhrsteuer; Verfahrens; Vertrag; Verfahren; Recht; Urteil; Verlagerungsverfahrens; MWSTG
    A-2549/2016Zölleühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Urteil; Bundes; Einfuhr; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Zeitpunkt; Entscheid; Zolls; Forderung; Zollkreisdirektion; BVGer; Abgabe; Sinne; Beschwerdeentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Zollschuld; Auslagerung; Verfahrens; Urteile; Zollanmeldung; Zollinspektorat; Barhinterlage

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018