StReG Art. 53 - Zugang für Rechtsmittelinstanzen

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 53 StReG vom 2025

Art. 53 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 53 Zugang für Rechtsmittelinstanzen

Die in diesem Gesetz (Art. 43–52) geregelten Zugangsrechte gelten auch für die Rechtsmittelinstanzen dieser zugangsberechtigten Behörden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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