EMRK Art. 53 - Wahrung anerkannter Menschenrechte

Einleitung zur Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 53 EMRK vom 2022

Art. 53 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, deren Vertragspartei sie ist, anerkannt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 53 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2018 323Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt BernKundgebung; Beschuldigte; Bewilligung; Versammlung; Veranstaltung; Recht; Stadt; Urteil; Versammlungs; Bewilligungs; Versammlungsfreiheit; Vorinstanz; Kundgebungsreglement; Verfahren; Beschuldigten; Kundgebungen; Grund; Berufung; Verfahrens; Bewilligungspflicht; Kammer; Entscheid; Reglement; Spontankundgebung; Ereignis; Organisator