ZGB Art. 525 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 525 ZGB vom 2025

Art. 525 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 525 Wirkung 1. Herabsetzung im Allgemeinen

1 Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben und Bedachten im gleichen Verhältnis, soweit nicht aus der Verfügung ein anderer Wille des Erblassers ersichtlich ist.

2 Wird die Zuwendung an einen Bedachten, der zugleich mit Vermächtnissen beschwert ist, herabgesetzt, so kann er unter dem gleichen Vorbehalt verlangen, dass auch diese Vermächtnisse verhältnismässig herabgesetzt werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 525 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDEntscheid/2021/297’il; énal; énale; édure; Ministère; Honneur; éritier; ’est; érant; Action; écembre; -entrée; Autrui; ératoire; édé; ègle; ératoires; Arrondissement; élevé; était; état; Elles
VDJug-inc/2014/12-érant; éduction; Appel; érêt; éralité; Appelé; Action; éserve; Intimé; élai; Appelée; épens; étention; écès; Usufruit; Encontre; Prangins; éposé; émoire; étend; Hypothèse; érêts; CPC-VD; étentions; égale; également

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 II 306Nachträglich eingetretene Beschränkung der Verfügungsfreiheit (Art. 516 ZGB). Ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und seiner ersten Ehefrau, der den Pflichtteil der zweiten Ehefrau verletzt, unterliegt der Herabsetzungsklage. Die Herabsetzung erfolgt für alle eingesetzten Erben im gleichen Verhältnis (Art. 525 Abs. 1 ZGB). Ehefrau; Erben; Verwandten; Lasses; Erbengruppe; Erblasser; Quote; Verfügung; Erbvertrag; Pflichtteil; Verwandtschaft; Erblassers; Testament; Anspruch; Gesamtnachlasses; Hinzutreten; Urteil; Herabsetzung; Verfügungen; Lydia; Gesamtquote; Pflichtteils; Erwägung; Beschränkung; Verfügungsfreiheit; Verhältnis; Reinvermögen; Eigentum