CCS Art. 521 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 521 CCS dal 2025

Art. 521 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 521 Prescrizione

1 L’azione di nullità si prescrive in un anno dal giorno in cui l’attore ha avuto conoscenza della disposizione e della causa di nullità, ed in ogni caso, col decorso di dieci anni dalla pubblicazione della disposizione.

2 Nei casi di incapacità del disponente o di disposizione illecita od immorale, l’azione contro un beneficato di mala fede si prescrive solo dopo trent’anni.

3 La nullità può sempre essere opposta in via di eccezione.


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Art. 521 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF220046TestamentBerufung; Erblasserin; Recht; Verfügung; Berufungskläger; Vorsorge; Vorsorgeauftrag; Ziffer; Wille; Todes; Willen; Berufungsbeklagte; Verfahren; Vollmacht; Urteil; Eröffnung; Vorinstanz; Anordnung; Entscheid; Rubrum; Gericht; Vorsorgeauftrages; Meilen; Rechtsmittel; Einzelgericht; Verfügungen; Wunsch; Testament; Willensvollstrecker; Erben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.29-Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn
BSZB.2017.11 (AG.2017.766)Ungültigkeitsklage (Prozessvoraussetzungen)Berufung; Massnahme; Klage; Recht; Zivilgericht; Entscheid; Prosekution; Verfügung; Berufungskläger; Verfahren; Hauptsache; Berufungsbeklagte; Ungültigkeit; Willensvollstrecker; Gesuch; Prosekutionsklage; Kommentar; Ungültigkeitsklage; Frist; Berufungsbeklagten; Anspruch; Gericht; Zivilgerichts; Massnahmeverfahren; Verfahrens; Willensvollstreckerbescheinigung; Gesuchs; Verwirkung; Verwirkungsfrist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 318Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war. Der Entscheid der Behörde, dem eingesetzten Erben infolge Einsprache des gesetzlichen Erben keinen Erbenschein auszustellen, ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Verfügung kann durch eine spätere aufgehoben werden. Stellt die Behörde nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage bzw. für die Ungültigkeitsklage (Art. 533 Abs. 1, Art. 521 Abs. 1 ZGB) dem eingesetzten Erben einen Erbenschein aus, so verfällt sie nicht in Willkür (E. 2). Erben; Erbenschein; Einsprache; Herabsetzung; Ungültigkeit; Ausstellung; Verfügung; Herabsetzungsklage; Ungültigkeits; Erbenscheines; Erbschaft; Recht; Klage; Behörde; Obergericht; Testament; Gericht; Frist; Urteil; Klagen; Kantons; Entscheid; Verfahren; Verwirkungsfrist; Jahresfrist; Klägerrolle; Erbin; Berechtigung; PICENONI
113 II 270Einfache Gesellschaft. Rechtsnatur einer Abfindungsklausel. Formmangel. 1. Art. 245 Abs. 2 OR. Gegenseitig bedingte Zuwendungen sind unbekümmert um ihren aleatorischen Charakter auch in der einfachen Gesellschaft als letztwillige Verfügungen zu betrachten, wenn sie nur für den Fall vereinbart werden, dass ein Gesellschafter durch Tod ausscheidet (E. 2). 2. Art. 520 Abs. 1 und 521 Abs. 1 ZGB. Folgen des Formmangels. Klage auf Ungültigerklärung der Abfindungsklausel. Umstände, unter denen eine Verjährung zu verneinen ist (E. 3). Gesellschaft; Verfügung; Recht; Gesellschafter; Vertrag; Todes; Ungültigkeit; Vertrages; Abfindungsklausel; Ziffer; Klausel; Rechtsgeschäft; Formmangel; Charakter; Verfügungen; Klage; Urteil; Zuwendung; Zuweisung; Beteiligungskonto; Bundesgericht; Lebenden; Annahme; Ehegatten; PIOTET; Rechtsgeschäfte; Gesellschafters; Zuwendungen