SCC Art. 521 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 521 SCC from 2022

Art. 521 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 521 III. Prescription

1 The right to bring an action of declaration of invalidity prescribes one year after the contesting party learned of the will and the ground for nullity and in any event a maximum of ten years after the commencement of probate proceedings.

2 In all cases, the right to bring an action on grounds of lack of testamentary capacity, immorality or unlawfulness against a beneficiary acting in bad faith does not prescribe until 30 years have elapsed.

3 Invalidity may be invoked as a defence at any time.


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Art. 521 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF220046TestamentBerufung; Erblasserin; Recht; Verfügung; Berufungskläger; Vorsorge; Vorsorgeauftrag; Ziffer; Wille; Todes; Willen; Berufungsbeklagte; Verfahren; Vollmacht; Urteil; Eröffnung; Vorinstanz; Anordnung; Entscheid; Rubrum; Gericht; Vorsorgeauftrages; Meilen; Rechtsmittel; Einzelgericht; Verfügungen; Wunsch; Testament; Willensvollstrecker; Erben
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.29-Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn
BSZB.2017.11 (AG.2017.766)Ungültigkeitsklage (Prozessvoraussetzungen)Berufung; Massnahme; Klage; Recht; Zivilgericht; Entscheid; Prosekution; Verfügung; Berufungskläger; Verfahren; Hauptsache; Berufungsbeklagte; Ungültigkeit; Willensvollstrecker; Gesuch; Prosekutionsklage; Kommentar; Ungültigkeitsklage; Frist; Berufungsbeklagten; Anspruch; Gericht; Zivilgerichts; Massnahmeverfahren; Verfahrens; Willensvollstreckerbescheinigung; Gesuchs; Verwirkung; Verwirkungsfrist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 318Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war. Der Entscheid der Behörde, dem eingesetzten Erben infolge Einsprache des gesetzlichen Erben keinen Erbenschein auszustellen, ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Verfügung kann durch eine spätere aufgehoben werden. Stellt die Behörde nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage bzw. für die Ungültigkeitsklage (Art. 533 Abs. 1, Art. 521 Abs. 1 ZGB) dem eingesetzten Erben einen Erbenschein aus, so verfällt sie nicht in Willkür (E. 2). Erben; Erbenschein; Einsprache; Herabsetzung; Ungültigkeit; Ausstellung; Verfügung; Herabsetzungsklage; Ungültigkeits; Erbenscheines; Erbschaft; Recht; Klage; Behörde; Obergericht; Testament; Gericht; Frist; Urteil; Klagen; Kantons; Entscheid; Verfahren; Verwirkungsfrist; Jahresfrist; Klägerrolle; Erbin; Berechtigung; PICENONI
113 II 270Einfache Gesellschaft. Rechtsnatur einer Abfindungsklausel. Formmangel. 1. Art. 245 Abs. 2 OR. Gegenseitig bedingte Zuwendungen sind unbekümmert um ihren aleatorischen Charakter auch in der einfachen Gesellschaft als letztwillige Verfügungen zu betrachten, wenn sie nur für den Fall vereinbart werden, dass ein Gesellschafter durch Tod ausscheidet (E. 2). 2. Art. 520 Abs. 1 und 521 Abs. 1 ZGB. Folgen des Formmangels. Klage auf Ungültigerklärung der Abfindungsklausel. Umstände, unter denen eine Verjährung zu verneinen ist (E. 3). Gesellschaft; Verfügung; Recht; Gesellschafter; Vertrag; Todes; Ungültigkeit; Vertrages; Abfindungsklausel; Ziffer; Klausel; Rechtsgeschäft; Formmangel; Charakter; Verfügungen; Klage; Urteil; Zuwendung; Zuweisung; Beteiligungskonto; Bundesgericht; Lebenden; Annahme; Ehegatten; PIOTET; Rechtsgeschäfte; Gesellschafters; Zuwendungen