CC Art. 520 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 520 CC de 2025

Art. 520 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 520

1 Les dispositions entachées d’un vice de forme sont annulées.

2 Si le vice de forme réside dans le concours à l’acte de personnes qui ont reçu elles-mêmes ou dont les membres de la famille ont reçu quelque chose dans le testament, ces libéralités sont seules annulées.

3 L’action en nullité est soumise aux règles applicables en matière d’incapacité de disposer.


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Art. 520 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230048TestamentseröffnungBerufung; Berufungskläger; Vorinstanz; Urteil; Testament; Erben; Testaments; Berufungsverfahren; Erbschein; Entscheid; Oberrichterin; Winterthur; Bezirksgericht; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Lakic; Testamentseröffnung; Einzelgericht; Familienscheine; Erblasserin; Aussicht; Akten; Verfahren; Rechtsmittelfrist; Rechtsfragen; Instanz; Auflage
ZHRU210114TestamentsanfechtungFriedensrichteramt; Beklagten; Klage; Verfahren; Recht; Säumnis; Verfügung; Säumnisfolge; Berufung; Klagebewilligung; Friedensrichteramtes; Abschreibung; Schlichtungsverhandlung; Parteien; Klagerückzug; Eingabe; Testament; Rechtsvertreter; Verfahrens; Zustellung; Gericht; Stadt; Kreise; Schlichtungsgesuch; Frist; Schlichtungsverfahren; Ausstellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2022.29-Trust; Erblasser; Apos; Recht; Beklagten; Vermögen; Erblassers; Vermögens; Berufung; Ausgleichung; Begünstigte; Trustvermögen; Vermögenswerte; Erben; Trusts; Beistatuten; Teilung; Zuwendung; Lebzeiten; Begünstigten; Erträge; Treuhänder; Urteil; Ableben; Solothurn
SOZKBER.2021.72-ültig; Ungültigkeit; Berufung; Apos; Recht; Klage; Testa; Herabsetzung; Testament; Verfügung; Vorinstanz; Ungültigkeitsklage; Herabsetzungsklage; Urteil; Rechtsbegehren; Erbvertrag; Anfechtung; Ehemann; Parteien; Erwägung; Ehefrau; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Regelung; Beklagten; Ziffer; Amtsgericht; Erblasser
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 1 (5A_133/2023)
Regeste
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
146 III 1 (5A_984/2018) Art. 519 ZGB ; Ungültigkeitsklage; Anordnung der Willensvollstreckung; Sachlegitimation. Die Ungültigkeitsklage einzig gegen die Anordnung der Willensvollstreckung setzt nicht voraus, dass alle Erben und Bedachten in den Ungültigkeitsprozess einbezogen werden. Sie darf sich allein gegen den Willensvollstrecker richten (E. 4). Willens; Willensvollstrecker; Ungültigkeit; Urteil; Willensvollstreckung; Klage; Ungültigkeitsklage; Erben; Verfügung; Recht; Anordnung; Beschwerdegegner; Todes; Miterbe; Miterben; Bedachte; Bundesgericht; Bedachten; Interesse; Rechtsprechung; Urteils; Prozessparteien; Einbezug; Ungültigerklärung; Hinweis; Willensvollstreckers; Ungültigkeitsprozess; Einheit