CPC Art. 52 - Comportamento secondo buona fede

Einleitung zur Rechtsnorm CPC:



Art. 52 CPC dal 2025

Art. 52 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 52 Principi di procedura e presupposti processuali Capitolo 1: Principi di procedura Comportamento secondo buona fede

1 Tutte le persone che partecipano al procedimento devono comportarsi secondo buona fede.

2 Le indicazioni errate riguardo ai mezzi di impugnazione possono essere fatte valere nei confronti di qualsiasi giudice in quanto comportino un vantaggio per la parte che se ne prevale. (1)

(1) Introdotto dal n. I della LF del 17 mar. 2023 (Migliorare la praticabilità e l’applicazione del diritto), in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2023 491; FF 2020 2407).

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Art. 52 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230135Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der RechtsvorschlagsfristBetreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren
ZHPP230031ForderungEntscheid; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Begründung; Klage; Akten; Anträge; Oberrichterin; Verfügung; Kostenvorschuss; Betreibung; Vorschuss; Frist; Erwägungen; Sinne; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Ursprung; Forderung; Verfahren; Horgen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2023.81-Ordnungsbusse; Hauptverhandlung; Säumnis; Gericht; Parteibefragung; Verfahren; Zivilkammer; Bundesgericht; Geschäftsgang; Obergericht; Verfügung; Parteien; Beklagten; Schweizerische; Verfahrens; Entscheid; Amtsgerichtspräsidentin; Obergerichts; Akten; Vorinstanz; Säumnisfolgen; Sachverhalt; Zivilprozessordnung; Verhalten; Nichterscheinen; Störung
SOZKBER.2021.76-Ehefrau; Apos; Unterhalt; Berufung; Ehemann; Unterhalts; Vorderrichterin; Vereinbarung; Anschlussberufung; Alter; Parteien; Methode; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ehegatte; Ehegatten; Trennung; Scheidung; Gericht; Berufungskläger; Töchter; AHV-Alter; Verfahren; Betrag; Kinder; Pensum; Verhältnisse; ährig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 185 (4A_416/2019)
Regeste
Art. 199 Abs. 1 ZPO ; gemeinsamer Verzicht auf die Schlichtungsverhandlung. Nach Art. 199 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.- ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, auch wenn sie dies gemeinsam nicht wollen. Erklärt der Beklagte, er werde der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung keine Folge leisten, darf die Schlichtungsbehörde den Kläger nicht von der Schlichtungsverhandlung dispensieren. Trotz Mitteilung des Beklagten, er werde nicht kommen, hat der Kläger an der Verhandlung teilzunehmen, allenfalls einzig um die Klagebewilligung abzuholen (E. 4).
Schlichtung; Schlichtungs; Schlichtungsverhandlung; Klage; Parteien; Schlichtungsverfahren; Klagebewilligung; Schlichtungsbehörde; Beklagte; Streitwert; Beklagten; Verzicht; Zivilprozessordnung; Gericht; Friedensrichter; Recht; Verhandlung; Schweizerische; Gesetzgeber; Streitigkeit; Streitigkeiten; Verfahren; Schlichtungsverfahrens; E-ZPO; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Leuenberger Kommentar zur ZPO2021
Myriam A. Gehri, Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]2017