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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 52 ZGB vom 2024

Art. 52 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 52 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Persönlichkeit

1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.

2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen. (1)

3 Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 52 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagten; Urheber; Streitgegenständliche; Urheberrecht; Ständlichen; Streitgegenständlichen; Partei; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Rechtlich; Behaupte; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Behauptet; Schweiz; Fotografie; Signatur; äusserung; Urheberrechte; Rungen
ZHRT230083RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Entscheid; Betreibung; Pflege; Rechtspflege; Unrichtige; Rechtsöffnungstitel; Obergericht; Beschwerdeverfahren; Urteil; Kanton; Verfahren; Partei; Gesuchstellers; Gerichtskosten; Unbegründet; Forderung; Stundung; Finanziell; Rüge; Sachverhalt; Rechtskraft; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018).
SGKSCHG 2008/2Entscheid Art. 32 Abs. 1 KVG, Art. 56 Abs. 1 KVG; Art. 11 der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Dienste und der Geriatrischen Klinik am Bürgerspital St. Gallen. Auch ein Spitalaufenthalt zur Rehabilitation muss die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Die Befristung der Kostengutsprache für solche Aufenthalte auf vorliegend 14 Tage ist ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Kriterien. Spitalbedürftigkeit für mehr als zwei Wochen vorliegend mangels medizinischer Indikation verneint, obwohl die Versicherte 79-jährig und alleinstehend war. Art. 98 Abs. 1 VRP Die unterliegende Klinik muss der obsiegenden Versicherung eine Parteientschädigung bezahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. April 2009, KSCHG 2008/2).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 474 (5A_778/2018)Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5). Scheidung; Beschwerde; Vereinbarung; Unterhalt; Beschwerdeführerin; Ehevertrag; Parteien; Eheliche; Appellation; Einkommen; Beschwerdegegner; Ehegatte; Appellationsgericht; Scheidungsvereinbarung; Gericht; Ehelichen; Ehegatten; Urteil; Genehmigung; Entscheid; Recht; Scheidungsfolgen; Zeitpunkt; Genehmigt; Ehevertrags; Antizipierte; Ziffer; Vorinstanz; Hinsicht; Dokumentation
145 II 49 (2C_196/2017)Art. I Abs. 1 und Anhang I Annex 2 GPA; Art. 2 Abs. 1 BAöB; Art. 117, Art. 117a BV; Art. 39, Art. 43, Art. 49, Art. 49a KVG; Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB; öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB. Eine Aktiengesellschaft, deren Aktionariat sich aus Gemeinden zusammensetzt und die ein auf der kantonalen Spitalliste aufgeführtes Spital betreibt, fällt in den subjektiven Geltungsbereich des öffentlichen Beschaffungsrechts. Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB hat gestützt auf staatsvertragliche Bestimmungen zu erfolgen (E. 4.1). Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB i.V.m. Art. I Abs. 1 GPA und Art. 2 Abs. 1 BAöB (E. 4.2), von denen die GZO AG eine Mehrzahl ohne Weiteres erfüllt (E. 4.3-4.4.2). Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB vorliegt, ist im Lichte der beschaffungsrechtlichen Ziele gestützt auf alle erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände danach zu beurteilen, ob eine Konkurrenzsituation auf funktionierenden Märkten besteht (E. 4.4.3). Die Spitalplanung und das Verfahren auf Erlass der Spitalliste führen ebenso wenig zu einer gewerblichen Tätigkeit der GZO AG wie die Konkurrenzsituation zu Spitälern ohne kantonalen Leistungsauftrag und zu ambulanten Leistungserbringern (E. 4.5.1-4.5.2). Keinen ausreichenden Wettbewerbsdruck erzeugen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung der Mechanismus der Preisbildung bei Spitaltarifen (E. 4.5.3) und der gesetzlich eingeschränkte Qualitätswettbewerb (E. 4.5.4). Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Trägergemeinden der GZO AG aktienrechtlich keine Pflicht trifft, sie bei schlechtem Geschäftsgang mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen (E. 4.5.5). Spital; Leistung; Beschwerde; Annex; Beschwerdeführerin; Sinne; Wettbewerb; Krankenversicherung; Kanton; Rechtlich; Wirtschaftlich; Gewerblich; IVm; Leistungen; Kantonale; Wettbewerbs; Obligatorisch; IVöB; Gewerbliche; Spitalliste; Wirtschaftliche; Fussnote; Obligatorische; Kantons; Spitalplanung; Obligatorischen; Bundes; Tarif; BEYELER; Qualität

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Beschwerde; Handelsregister; Recht; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Stanz; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; RIEMER; Nichtig; Rechtlich; Stiftungsurkunde; Stiftungsrat; Unzulässig; Lebens; Verfügung; Familienstiftungen; Nichtigkeit; Zulässige; BK-RIEMER; Rechtsprechung; Gericht
B-1749/2020Handelsregister- und FirmenrechtFamilie; Stiftung; Familien; Handelsregister; Beschwerde; Familienstiftung; Vorinstanz; Zweck; Recht; Urteil; "; Verfügung; Bundes; Eintragung; Beschwerdeführerin; Handelsregisteramt; IEMER; RIEMER; Destinatäre; Tagesregistereintrag; Gallen; Stiftungsurkunde; Angefochten; Angefochtene; BK-RIEMER; Zwingend; Zwecke; Genehmigung; Familienstiftungen; Setze

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2016.18Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdelegitimation.Beschwerde; Recht; Beschwerdef?hrerin; Bundesanwaltschaft; Partei; Prozess; Prozessordnung; Stadt; Beschwerdekammer; Rechte; Stimm; Interesse; Rechtlich; Verfahrens; Gemeinde; Verfahren; Interessen; Einstellung; Beh?rden; Prozessordnung; Bundesstrafgericht; Basel; Vorliegenden; Stimmenfang; Rechten; Rechtsmittel; Einstellungsverf?gung
BB.2016.19Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdelegitimation Beschwerde; Recht; Beschwerdef?hrerin; Bundesanwaltschaft; Partei; Prozess; Gemeinde; Stimm; Prozessordnung; Beschwerdekammer; Rechte; Interesse; Rechtlich; Verfahrens; Verfahren; Interessen; Einstellung; Beh?rden; Prozessordnung; Bundesstrafgericht; Basel; Vorliegenden; Stimmenfang; Parteirechte; Rechtsmittel; Einstellungsverf?gung; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Beispiele SchumacherBerner Kommentar1993
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