Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 52

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 52 URG vom 2023

Art. 52 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 52 1. Abschnitt: Aufsicht über die Geschäftsführung (1) Aufsichtsbehörde

Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 141Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c). Tarif; Kopie; Vergütung; Verwertung; Werke; Urheber; Recht; Verwertungsgesellschaft; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Obergericht; Urteil; Tarife; Vergütungsansprüche; Betrieb; Kopien; Vergütungen; Genehmigung; Beklagten; Schiedskommission; Litteris; Berufung; Kopiervergütungen
124 III 489Art. 13 URG. Vermietvergütungen. Die Verwertungsgesellschaften sind befugt, die Vergütungen für sämtliche vergütungspflichtigen Vermietungen urheberrechtlich geschützter Werke einzufordern, ohne sich für jedes einzelne Werk über einen entsprechenden Auftrag des Rechtsinhabers ausweisen zu müssen (E. 2a und 2b). Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht nur Eigentümer der vermieteten Werkexemplare ist, sondern darüber hinaus von den Urhebern auch Urheberrechte erworben hat (E. 2c). Verwertung; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Vergütung; Recht; Werke; Verwertungsgesellschaften; Vermietvergütungen; Rechtsinhaber; Vergütungen; Urheberrecht; SUISA; Videothek; Urheberrechte; Geltendmachung; Schweiz; Urteil; Urhebern; Schweizerische; Rechtsinhabern; Kantonsgericht; Werkexemplar; Massennutzungen; Rechnung; Auftrag; Vermieter

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-816/2019ÖffentlichkeitsprinzipVorinstanz; Tarif; Bundes; Verwaltung; Urteil; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Schieds; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Behörde; Gericht; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Tarifgenehmigungsverfahren; Urheber; Öffentlichkeit; Aufsicht; Genehmigung; Urheberrecht; Verfahrens; Bundesverwaltungs; Tarife
BVGE 2018 IV/10Droit d'auteuréral; été; édéral; être; énonciation; édure; émolument; ;autorité; écision; émoluments; énonciateur; érieure; érale; étés; OGEmol; Tribunal; érêt; ;espèce; énérale; ;objet; égal; équivalence; WIEDERKEHR; ;auteur; éméraire; ésente; édérale; ément; OFIPA; ;équivalence