Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 52 StGB vom 2024

Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 52

Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.


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Art. 52 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE230099NichtanhandnahmeRicht; Verfahren; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Beschimpfung; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Geschäfts-Nr; Verfahren; Urteil; Sinne; Person; Äusserung; Gesuch; Rechtspflege; Entscheid; Beschwerdegegners; Bezeichnung; Zürich-Sihl; Untersuchung; Instagram; Verhältnis; Schweiz; Verfügung
ZHUE230098NichtanhandnahmeProfil; Verfahren; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Instagram; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Instagram-Profil; Äusserung; Beschimpfung; Bundesgerichts; Verfahren; Äusserungen; Anzeige; Urteil; Bezeichnung; Gesuch; Verfügung; Rechtspflege; Entscheid; Untersuchung; Verhältnis; Sinne; Geschäfts-Nr; Zürich-Sihl; Sachverhalt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.58-Beschuldigte; Video; Richt; Beschuldigten; Urteil; Verfahren; Pornografie; Berufung; Handlung; Handlungen; Facebook; Verfahrens; Person; Videos; Geldstrafe; Minderjährige; Minderjährigen; Staat; Empfänger; Täter; Urteils; WhatsApp; Verfahren; Tagessätze; Staatsanwaltschaft; Apos;
SOBKBES.2021.174-Beschuldigte; Äste; Staatsanwaltschaft; …bäume; Beschuldigten; Kapprecht; Sachbeschädigung; Grundstück; Anzeige; Nichtanhandnahme; Verfahren; Bundesgericht; Tatbestand; Eigentum; Beschwerdekammer; Urteil; Parzelle; Schaden; Voraussetzungen; Frist; Miteigentum; Nichtanhandnahmeverfügung; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 IV 220 (6B_708/2012)Art. 8 StPO (Verzicht auf Strafverfolgung); Art. 52-54 StGB (Strafbefreiung). Art. 8 StPO bildet keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52-54 StGB. Das Gericht hat über die Anklage zu entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung abzusehen (Bestätigung der unter dem früheren Prozessrecht begründeten Rechtsprechung). Unter den Gerichten im Sinne von Art. 8 StPO sind die Gerichte zu verstehen, die über Beschwerden gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft entscheiden (E. 3.4). Gericht; Verfahren; Anklage; Verfahrens; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfolgung; Einstellung; Anklageerhebung; Gerichte; Bestrafung; Voraussetzung; Verfügung; Voraussetzungen; Schuld; Urteil; Anwendungsfällen; Nichtanhandnahme; Verzicht; Schuldspruch; Recht; Prozessordnung; Einstellungsverfügung; Sinne; Präparat; Verfahrenseinstellung; Botschaft; Fälle
138 IV 13 (6B_345/2011)Grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), "Nacktwandern"; Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Übertretungsstrafrechts (Art. 335 Abs. 1 StGB); Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB); persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Verbotsirrtum (Art. 21 StGB); Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (Art. 52 StGB). Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das "Nacktwandern" im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen (E. 3). Eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der "öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt", ist hinreichend bestimmt (E. 4). Das "Nacktwandern" kann willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden (E. 5). Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass der "Nacktwanderer" auf einen Menschen trifft, der dadurch in seinem Anstandsgefühl verletzt wird (E. 6). Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit verneint (E. 7). Verbotsirrtum verneint (E. 8). Keine Strafbefreiung wegen fehlenden Strafbedürfnisses (E. 9). Recht; Anstand; Sitte; Nacktwandern; Kanton; Recht; Rechts; Sittlichkeit; Verhalten; Appenzell; Kantons; Bundes; Verletzung; Hinweis; Grundrecht; Hinweise; Handlung; Sittlichkeit; Hinweisen; Sinne; Übertretungsstrafrecht; Recht/AR; Öffentlichkeit; Freiheit

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.60Bundes; Verfahren; Verfahrens; Beschuldigte; Verfahren; Beschuldigten; Bundesstrafgericht; Gericht; Bundesanwaltschaft; Kammer; Bundesstrafgerichts; Privatklägerinnen; Rechtsanwältin; Apos;; Vorverfahren; Verfolgung; Einstellung; Vergleich; BStKR; Gebühr; Behörde; Parteien; Verfahrenskosten; Wiedergutmachung; Kommentar; Schweizerische; Tribunal; ügen
CA.2019.10Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollge-setz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
Berufung (vollumfänglich) vom 5. Juli 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.16 vom 14. Juni 2019
Beschuldigte; Bundes; Berufung; Berufungs; Verfahren; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Kammer; Verfahren; Bundesgericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Sachverhalt; Recht; Schuld; Vorinstanz; Bundesstrafgerichts; Güter; Ziffer; Beweisanträge; Geldstrafe; Stellung; Berufungskammer; Busse; Gericht; Anträge; Stellungnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schlegel, Wohlers, Godenzi Hand, 4. Auflage 2020
Schlegel, Wohlers, Godenzi Hand, 4. Auflage 2020