MWSTG Art. 52 - Steuerobjekt
Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.
Art. 52 MWSTG vom 2025
Art. 52 Steuerobjekt
1 Der Steuer unterliegen:a. die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte;b. das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG (1) in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen. (2)
2 Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45–49) sind anwendbar. (3)
3 Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19.
(1) [SR 631.0]
(2) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zoll-freiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 ([AS 2011 1743]; [BBl 2010 2169]).
(3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2017 3575]; [BBl 2015 2615]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.