IPRG Art. 52 -
Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.
Art. 52 IPRG vom 2025
Art. 52 Rechtswahl a. Grundsatz
1 Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht.
2 Die Ehegatten können wählen zwischen:a. dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden;b. dem Recht des Ortes der Eheschliessung; undc. dem Recht eines ihrer Heimatstaaten. (1)
3 Artikel 23 Absatz 2 ist nicht anwendbar. (2)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 ([AS 2021 747]; [BBl 2019 8595]; [2020 1273]).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 ([AS 2021 747]; [BBl 2019 8595]; [2020 1273]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.