Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 52

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 52 HRegV vom 2024

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Art. 52 Feststellungen und Statutenänderung durch den Verwaltungsrat

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Beschlüsse des Verwaltungsrates betreffend die Feststellungen über die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten und betreffend die Anpassung der Statuten müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:

  • a. (1) die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse des Verwaltungsrates (Art. 653g Abs. 3 OR);
  • b. die angepassten Statuten;
  • c. (1) die Prüfungsbestätigung eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens, einer zugelassenen Revisionsexpertin oder eines zugelassenen Revisionsexperten (Art. 653f Abs. 1 OR);
  • d. (3) falls Inhaberaktien ausgegeben werden und die Gesellschaft bisher keine Inhaberaktien hatte: ein Nachweis, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG (4) ausgestaltet sind.
  • 2(5)

    3 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 48 sinngemäss.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 971).
    (4) SR 957.1
    (5) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    111 II 480Haftung und Honoraranspruch des Geschäftsführers einer GmbH für die Zeit nach der Abberufung, wenn die Abberufung nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist (Art. 932, 933, Art. 814 Abs. 3, Art. 754 ff. und Art. 705 Abs. 1 OR). Haftung und Honoraranspruch vorliegend verneint: a) Im Innenverhältnis sind Abberufung und Kündigung analog den aktienrechtlichen Regeln ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Eintrag im Handelsregister wirksam (E. 1). b) Der Eintrag im Handelsregister begründet weder Haftung noch Honoraranspruch, wenn der Geschäftsführer den Geschäftsgang nicht beeinflussen konnte; ein Honoraranspruch ist überdies ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer das Fehlen der Löschung zu verantworten hat (E. 2). Geschäftsführer; Handelsregister; Gesellschaft; Abberufung; Eintrag; Haftung; Recht; Verwaltung; Verwaltungsrat; Honorar; Glaube; Honoraranspruch; Bundesgericht; Lehre; Aktiengesellschaft; Eintragung; Urteil; Berufung; Innenverhältnis; Kündigung; Geschäftsführerhonorar; Klägers; Obergericht; Verhältnis; Gesellschaftsbeschluss; Organ; Gesellschafter; Schweiz; Rechtsprechung; Handelsregisters
    107 Ib 391Bewilligung für die Organisation einer Wette.1. Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses für die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 2. Die Aufzählung der Veranstaltungen, in deren Rahmen Wetten nach Art. 33 Abs. 1 LG verboten sind, ist nicht abschliessend. Das entscheidende Kriterium ist die Gewerbsmässigkeit. 3. Für die Auslegung des Begriffs der gewerbsmässigen Wetten ist es notwendig, auf die analogen Begriffe in den Art. 31 BV und Art. 52 Abs. 3 HRegV zurückzugreifen. Consiglio; Stato; Attività; Autorizzazione; Organizzazione; Wette; Dipartimento; Tribunale; Essere; PATRY; Associazione; Cantone; Ticino; Wetten; Esecutivo; Ambito; Nella; Apprezzamento; Importanza; Impresa; Urteilskopf; Estratto; Corte; Regeste; Bewilligung; Organisation; Verzicht; Interesses; Zulässigkeit; Verwaltungsgerichtsbeschwerde