Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) Art. 52
Zusammenfassung der Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 52 FIDLEG vom 2024
Art. 52 Prüfstelle
1 Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die FINMA. Die FINMA kann mehrere Prüfstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
2 Die Prüfstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.
3 Sie und die mit der Geschäftsführung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
4 Erfüllt die Prüfstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Prüfstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung.
5 Steht keine private Stelle als Prüfstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.