BV Art. 52 - Verfassungsmässige Ordnung

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 52 BV vom 2024

Art. 52 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung

1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.


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Art. 52 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160001ForderungBeklagten; Vertrag; Rechnung; Stiftung; Stiftungsrat; Vertrags; Parteien; Entschädigung; Offerte; Verrechnung; Forderung; Anspruch; Dienstleistungsvertrag; Stiftungsrats; Beweis; Recht; Leistung; Marketing; Vermittlung; Vermittlungsentschädigung; Zustimmung; Stellung; Berechnung; Beschluss; Grundlage; Zahlung; Bereich
SHNr. 62/2004/25 alt § 43 Abs. 1 PKD; Art. 36 Abs. 2 BVG. Verzicht der kantonalen Pen­sionskasse auf Indexzulagen auf den laufenden Renten für die Jahre 2003 und 2004 Teuerung; Indexzulage; Verwaltung; Verwaltungskommission; Verzicht; Deckung; Entscheid; Deckungsgrad; Teuerungsanpassung; Indexzulagen; Rentner; Beklagten; Ermessen; Renten; Regel; Anpassung; Obergericht; Beschluss; Kanton; Auslegung; Regelung; Kommission; Teuerungszulage; ähnte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2023.129-Forderung; Arbeitgeber; Organ; Forderungen; Personalvorsorgeeinrichtung; Organe; Klasse; Konkurs; Personalvorsorgeeinrichtungen; Schuld; Recht; Beschwerdegegner; SchKG; Schuldner; Arbeitgebern; Privileg; Konkursprivileg; Bundesgericht; Vorsorge; Verantwortlichkeitsansprüche; Verfügung; Urteil; Apos; Schadenersatz; Gläubiger; Franco
SGBV 2016/24EntscheidEntscheid vom 10. August 2018 Stiftung; Konventionalstrafe; Höhe; Beitragsforderung; Beiträge; Verfahren; Beitragsforderungen; Verfahrenskosten; Lohnsumme; Beklagten; Verzugszins; Klage; Verjährung; Recht; Verzugszinsen; Gericht; FAR-Beiträge; Entscheid; Zuständigkeit; Fälligkeit; Forderung; Urteil; Sanktion; Geltungsbereich; Unterstellung; Versicherungsgericht; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 343 (9C_20/2019)Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2). Pensionskasse; Teilliquidation; Verfahren; Vorsorge; Rückstellung; Invaliditätsfälle; Agreement; Beschwer; Entscheid; -rechtlich; Höhe; Rentenbezüger; Bundesverwaltungsgericht; Sammelstiftung; Vorsorgestiftung; Stichtag; Vorinstanz; Vorsorgeeinrichtung; Sinne; Contribution; Ziffer; Erwägung; Antrag; Urteil; Teilliquidationsbilanz; Person; Rückstellung; Invaliditätsfälle
143 V 19 (9C_752/2015)Art. 52 und 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2004 gültigen Fassungen); Art. 49a BVV 2 (in der bis Ende 2001 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage. Anlagen im Rahmen der Grenzwerte der BVV 2 sind nicht per se zulässig, sondern nur insoweit, als sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen. Die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung kann auch bei Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten überschritten werden (E. 6.1.6). Anlage; Stiftung; Aktien; Stiftungsrat; Vermögens; Vorinstanz; Sicherheit; Risiko; Vorsorge; Recht; Anlagestrategie; Risiken; Schaden; Vorsorgeeinrichtung; Schwankungsreserven; Fonds; Risikofähigkeit; Kontrollstelle; Anlagen; Vermögensverwalter; Entscheid; Schweiz; Markt; Aktienanlagen; Person; Deckung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2353/2019Rentenanspruchähig; Vorinstanz; Urteil; Beweis; Sozialversicherung; Akten; Arbeit; Verwaltung; Beurteilung; Verfügung; Abklärung; Gesundheit; Serbien; Schweiz; Arbeitsfähigkeit; Untersuchung; BVGer; Sachverhalt; Gericht; Bericht; Leistung; Sozialversicherungsabkommen; Verfahren; Anspruch; Parteien
C-2172/2020Rentenanspruchähig; Arbeit; BVGer; Recht; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Schulter; Urteil; IV-Stelle; Rente; Medizin; Sachverhalt; Stellung; Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente; Belastung; Beurteilung; Bericht; Achillessehne; Invalidität; Gericht; Unfall; Rehabilitation; Stellungnahme; ührte

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- 3. Aufl., Zürich2013
Geiser, Schneider, Gächter Hand zum BVG und FZG2010