Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)
Art. 52 BV vom 2024
Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung
1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 52 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG160001 | Forderung | Klagt; Klagte; Beklagten; Vertrag; Rechnung; Partei; Stiftung; Stiftungsrat; Vertrags; Parteien; Recht; Entschädigung; Offerte; Verrechnung; Forderung; Anspruch; Dienstleistungsvertrag; Bestritten; Stiftungsrats; Beweis; Werden; Recht; Gerin; Leistung; Marketing; Vermittlung; Vermittlungsentschädigung; Zustimmung; Stellung |
SH | Nr. 62/2004/25 | alt § 43 Abs. 1 PKD; Art. 36 Abs. 2 BVG. Verzicht der kantonalen Pensionskasse auf Indexzulagen auf den laufenden Renten für die Jahre 2003 und 2004 | Teuerung; Indexzulage; Verwaltung; Verwaltungskommission; Verzicht; Deckung; Entscheid; Deckungsgrad; Teuerungsanpassung; Indexzulagen; Rentner; Beklagten; Ermessen; Rückläufig; Renten; Regel; Anpassung; Obergericht; Beschluss; Kanton; Auslegung; Erwähnt; Regelung; Kommission; Teuerungszulage; Erwähnte; Löhnen; Deckungsgrads; Pensionskasse |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2016/24 | EntscheidEntscheid vom 10. August 2018 | |
SG | BV 2009/13 | Entscheid Art. 52 BVG. Art. 54 lit. c und 57 Abs. 2 BVV 2 in Verbindung mit Art. 71 BVG. Schadenersatzpflicht eines Organs (Kontrollstelle) einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung der Schadensvoraussetzungen (insbesondere Sorgfaltspflicht bei der Vermögensanlage und zweckgemässe Verwendung des Vermögens) und der Verjährungseinrede (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2013, BV 2009/13). Bestätigt bzw. Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts (BF) 9C_55/2014 (BG) 9C_65/2014 | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 343 (9C_20/2019) | Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Verfahren und Teilliquidationsbilanz. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2). | Beschwer; Beschwerde; Pensionskasse; Teilliquidation; Verfahren; Vorsorge; Rückstellung; Invaliditätsfälle; Agreement; Partei; Entscheid; Technische; Höhe; Pendente; Rentenbezüger; Sammelstiftung; Bundesverwaltungsgericht; Vorsorgestiftung; Stichtag; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Vorsorgeeinrichtung; Sinne; Teilweise; Contribution; Ziffer; Erwägung; Antrag; Urteil |
143 V 19 (9C_752/2015) | Art. 52 und 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2004 gültigen Fassungen); Art. 49a BVV 2 (in der bis Ende 2001 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage. Anlagen im Rahmen der Grenzwerte der BVV 2 sind nicht per se zulässig, sondern nur insoweit, als sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen. Die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung kann auch bei Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten überschritten werden (E. 6.1.6). | Anlage; Stiftung; Aktien; Stiftungsrat; Beschwerde; Vermögens; Vorinstanz; Sicherheit; Risiko; Vorsorge; Beschwerdeführerin; Aktive; Recht; Anlagestrategie; Fähig; Risiken; Schaden; Vorsorgeeinrichtung; Schwankungsreserven; Standen; Fonds; Risikofähigkeit; Kontrollstelle; Anlagen; Vermögensverwalter; Entscheid; Schweiz; Markt; Aktienanlagen |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2353/2019 | Rentenanspruch | Beschwerde; Medizinische; Fähigkeit; Vorinstanz; Urteil; Beschwerdeführer; Beweis; Sozialversicherung; Akten; Arbeit; Psychiatrisch; Medizinischen; Verwaltung; Beurteilung; Verfügung; Abklärung; Psychiatrische; Gesundheit; Schweiz; Serbien; Partei; Arbeitsfähigkeit; Zumutbar; Untersuchung; BVGer; Sachverhalt; Gericht; Bericht; Leistung; Psychische |
C-2172/2020 | Rentenanspruch | Beschwerde; Arbeit; Fähigkeit; Beschwerdeführer; BVGer; Recht; Medizinische; Verfügung; Akten; Vorinstanz; Schulter; Urteil; IV-Stelle; Rente; Medizin; Medizinischen; Angefochtene; Sachverhalt; Stellung; Aufgr; Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente; Belastung; Beurteilung; Bericht; Zumutbar; Achillessehne; Invalidität; Gericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
ISABELLE VETTER-SCHREIBER | Kommentar, 3. Aufl., Zürich | 2013 |