BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 52
Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 52 ATSG vom 2024
Art. 52 Einsprache
1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2 Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet.
4 Der Versicherungsträger kann in seinem Einspracheentscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn der Einspracheentscheid eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 5137]; [BBl 2018 1607]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.