Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 517 OR vom 2025

Art. 517 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 517 Form
der Entstehung

Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 517 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220006ForderungZeuge; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Parteien; Zeugen; Berufung; Beweis; Vermögens; Nutzniessung; Zahlung; Mutter; Aussage; Zeugin; Erbteilung; Gespräch; Betrag; Rechtsvertreter; Leistung; Liegenschaft; Behauptung
ZHLB120100ForderungBeklagten; Kapital; Berufung; Rente; Vorsorge; Konto; Recht; Bezirksgericht; Auszahlung; Urteil; Entscheid; Verfahren; Unterschrift; Person; Bundesgericht; Gericht; Vorsorgeeinrichtung; Parteien; Auftrag; Personen; Klage; Büro; Renten; Kapitals

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2012/254Urteil Ausländerrecht, Aufenthaltsbewilligung zur Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentner, Art. 28 lit. c AuG (SR 142.20).Die notwendigen finanziellen Mittel können auch durch Dritte zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt die Geldquelle bietet der Seniorin oder dem Senior die erforderliche finanzielle Sicherheit. Dies ist der Fall, wenn der unterstützungswillige Verwandte im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB (SR 201) in günstigen Verhältnissen lebt und deshalb verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne ihren Beistand in Not geraten würden (Verwaltungsgericht, B 2012/254).Urteil vom 22. Mai 2013Anwesend: Präsident lic. iur. B. Eugster; Verwaltungsrichter Schweiz; Aufenthalt; Beschwerde; Kinder; Interesse; Aufenthalts; Recht; Ausländer; Beschwerdeführerinnen; Aufenthaltsbewilligung; Sicherheit; Quot; Migration; Rentner; Familie; Übersiedlung; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Verwandte; Personen; Verhältnis; Familien; Migrationsamt; Ausländerinnen; Beziehungen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar zum Obligationenrecht I2011