126 IV 165 | Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 513 Abs. 1 und Art. 514 Abs. 2 OR; Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz. Arglist in der Form besonderer Machenschaften bejaht bei einem Täter, der umfangreiche Vorkehren getroffen hat, um vor der Sendung Kenntnis von den gestellten Fragen und Antworten zu erhalten. Opfermitverantwortung verneint (E. 2). Frage offen gelassen, ob es sich bei der Sendung um ein Spiel im Sinne des Obligationenrechtes handelt, da auch diesfalls der Veranstalter einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hätte und damit ein Vermögensschaden gegeben wäre (E. 3). Hält der Täter einen Gewinn für möglich und will er ihn für den Fall, dass er eintreten sollte, ist Vorsatz gegeben (E. 4). | Sendung; Kandidat; Spiel; Fragen; Risiko; Gewinn; Mittäter; Kandidaten; Opfer; Arglist; Generalprobe; Veranstalter; Live-Sendung; Lösungen; Vorinstanz; Machenschaften; Antworten; Täter; Verhalten; Lüge; Runde; Sinne; Sicherheit; ässig |
97 IV 248 | 1. Art. 4 und 38 LG. Der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, der die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, ist nicht Einleger, sondern wirkt an der Durchführung einer verbotenen Lotterie mit; er ist als selbständiger Täter strafbar (Erw. 1 und 2). 2. Art. 59 Abs. 1 StGB. Der aus der Kettenbriefaktion erzielte Gewinn verfällt dem Staat (Erw. 3). | Lotterie; Kette; Kettenbrief; Stettler; Brief; Teilnehmer; Kettenbriefaktion; Briefe; Handlung; Spiel; Gewinn; Zuwendung; Handlungen; Zahlung; Zahlungen; Mitspieler; Zuwendungen; Staat; Aktion; Urteil; Spielplan; Einleger; Unternehmer; Briefen; Teilnahme; Aussicht; Kassationshof; Veranstaltung; Verkauf |