CCS Art. 513 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 513 CCS dal 2025

Art. 513 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 513 Tra vivi a. Per contratto o per testamento

1 Il contratto successorio può sempre essere sciolto dalle parti contraenti, mediante convenzione scritta.

2 Il contraente che ha disposto della sua eredità può annullare unilateralmente l’istituzione d’erede od il legato quando l’erede od il legatario, dopo la conclusione del contratto, si fosse reso colpevole a suo riguardo di un atto costituente causa di diseredazione.

3 L’annullamento unilaterale deve essere fatto in una delle forme prescritte per i testamenti.


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Art. 513 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF160067Erbvertragseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2016 (EL160105)Berufung; Vorinstanz; Verfügung; Erbvertrag; Berufungsklägerin; Erblasser; Erben; Testament; Urteil; Bezirksgericht; Erblassers; Entscheid; Gericht; Dielsdorf; Einzelgericht; Eröffnung; Verfügungen; Erbvertrages; Ziffer; Wille; Erbvertragseröffnung; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Testamente; Prüfung; Willensvollstrecker; Testaments
VDPlainte/2013/36-équestre; ébiteur; écution; Exécution; Office; équestré; Office; Banque; éposé; Ordonnance; éance; édéral; étent; écision; étence; érêt; Autorité; épens; ères; éposés; établi; équestrer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 282Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6). Ausgleich; Ausgleichung; Schenkung; Vertrag; Erblasser; Schenkungsvertrag; Zuwendung; Anordnung; Ausgleichungspflicht; Verfügung; Ausgleichungsanordnung; Testament; Erben; Kommentar; Recht; Berufung; Vertragspartei; Ausgleichungsdispens; PIOTET; Schenkungen; Urteil; Vereinbarung; Kinder; Tochter; Bestimmungen; Parzelle; Vorinstanz
116 II 411Art. 509 und Art. 510 ZGB. Abgrenzung zwischen Vernichtung und Widerruf einer letztwilligen Verfügung. Vernichtung durch Streichen. Streicht der Erblasser nachträglich eine Anordnung in einem Testament durch, so ist der entsprechende Teil der Verfügung aufgehoben, auch wenn die Streichung nicht in der Form der letztwilligen Verfügung erfolgt ist. Vernichtung; Testament; Verfügung; Urkunde; Streichen; Schrift; Streichung; Widerruf; Obergericht; Testaments; Aufhebung; Berufung; Erblasser; Bundesgericht; Urteil; Unterschrift; Regel; Wille; Sinne; Durchstreichen; Testamentes; Martin; Erbrecht