Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 513 OR vom 2025

Art. 513 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 513 Spiel und Wette A. Unklagbarkeit der Forderung

1 Aus Spiel und Wette entsteht keine Forderung.

2 Dasselbe gilt von Darlehen und Vorschüssen, die wissentlich zum Behufe des Spieles oder der Wette gemacht werden, sowie von Differenzgeschäften und solchen Lieferungsgeschäften über Waren oder Börsenpapiere, die den Charakter eines Spieles oder einer Wette haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 513 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Darlehens; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Geschäft; Verlust; Quot; Verzicht; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Risiko; Spiel; Höhe; Verzichts; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Zeitpunkt; Entscheid; Ergänzungsleistung; EL-act; Über; Berechnung; Sicherstellung; Verlustrisiko; Schweiz
GRZF-04-10ForderungOption; Kunde; Berufung; Put-Option; Recht; Marge; Kunden; Urteil; Direktor; Vermittlung; Beklagten; Klage; Bedingungen; Finanzinstrumente; Optionen; Finanzinstrumenten; Verfahren; Bezirk; Margen; Bezirksgericht; Berufungsbeklagte; Optionsgeschäfte; Sicherheit; Parteien; Geschäft

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Darlehens; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Geschäft; Verlust; Quot; Verzicht; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Risiko; Spiel; Höhe; Verzichts; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Zeitpunkt; Entscheid; Ergänzungsleistung; EL-act; Über; Berechnung; Sicherstellung; Verlustrisiko; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 68 (2A.529/2006)Art. 106 BV; Art. 1, 3 und 4 SBG; Art. 1, 2, 5 ff., 17 ff., 33 und 34 LG; Art. 513 ff. OR. Gesetzliche Regelung der Glücksspiele; Verhältnis zwischen den spezifischen Bundesgesetzen und dem Obligationenrecht (E. 3). Definition der Glücksspiele; Qualifikation eines Finanzproduktes, das einen Gewinn aufgrund von Sportergebnissen in Aussicht stellt (E. 4). Ein solches Produkt entspricht nicht den Zulässigkeitserfordernissen einer Prämienanleihe (E. 6) und auch nicht der gesetzlichen Definition einer Lotterie (E. 7). Definition des Begriffs der gewerbsmässigen Wette; Unterscheidung zwischen Wetten am Totalisator und anderen Wetten; Qualifikation eines Finanzproduktes, das einen Gewinn aufgrund von Sportergebnissen in Aussicht stellt (E. 8). édé; éral; édéral; être; édérale; Note; ération; ément; Suisse; Coupon; Bonus; érêt; épend; équent; émis; équipe; égis; Tribunal; Bonus; Coupe; Investisseur; Coupon; Conseil; éaliser; éfinition; Selon; émentaire; Obtenir; éance
129 IV 257Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 513 Abs. 2 OR; Veruntreuung, Darlehen zu Spielzwecken. Wer ein für ein Spiel gewährtes Darlehen zu einem anderen Zweck verwendet, erfüllt nicht den Tatbestand der Veruntreuung (E. 2). été; Argent; êteur; êté; être; Emprunteur; était; Tribunal; ément; Arrêt; Spiel; Alexandre; Comme; éterminé; -valeur; Utilisation; édé; Emporter; Achat; édéral; Auteur; Intérêt; édit; Action; Extrait; énale; Ministère; Veruntreuung; Darlehen; érants

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5642/2008Glücksspiele und SpielbankenSpiel; Spielbank; Spielbanken; Spiele; Vorinstanz; Brutto; Spielbankenabgabe; Quot;; Einsatz; Bruttospielertrag; Jetons; Gewinn; Check; Steuer; Spieleinsatz; Spielvertrag; Manipulation; Glücksspiel; Leistung; Geldspielautomaten; Sinne; Spieler; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuer; Spielkredite; Gewinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- 127 art. 117; 1987