SCC Art. 512 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 512 SCC from 2024

Art. 512 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 512 B. Contracts of succession I. Execution

1 In order to be valid, a contract of succession must meet the same formal requirements as a will executed as a public deed.

2 The contracting parties must simultaneously declare their intentions to the public official and sign the deed before him or her and two witnesses.


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Art. 512 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Beklagten; Vorinstanz; Vereinbarung; Vertrag; Kaufrecht; Namenaktie; -Aktie; Namenaktien; -Aktien; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Kläger; Vertragspartei; Klägers; Anschlussberufung; Aktienzertifikat; Vertragsparteien; Auslegung
VDHC/2015/506-écuteur; Exécuteur; Aigle; ésignation; écision; étant; état; Chambre; écution; épens; étation; ésigné; éfunt; écédé; écembre; êté; époux; épôt; Ayant; éfaut; Exécution; écrit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 529Ehevertrag; Formungültigkeit der erbrechtlichen Anordnungen; richterliche Ergänzung des Vertrages. Die gesetzlichen Formvorschriften beziehen sich auf die Regelung des Vertragsinhaltes durch die Vertragsparteien und nicht auf die vertragsergänzende Tätigkeit des Richters. Dieser ist auch bei formbedürftigen Verträgen befugt, "konstruktiv" bzw. "modifizierend" einzugreifen, wenn dies als notwendig und sinnvoll erscheint. Massgeblichkeit des hypothetischen Willens der Vertragsparteien (E. 3). Vertrag; Vertrags; Liegenschaft; Liegenschaften; Urteil; Beklagten; Kommentar; Verträge; Berufung; Vertrages; Ehemann; Erben; Ergänzung; Vertragsparteien; Verträgen; Ehegatte; Gesamtgut; Berner; KRAMER; Teilnichtigkeit; Wille; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY; Anhaltspunkte; Regelung; Eheleute; Ehegatten
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Rechtsprechung; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Erblasserin; Willen; Ungültigkeit; Unterschrift; Notar; Auslegung; Todes; Berufung; Urkundsperson; Gültigkeits