OR Art. 512 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 512 OR vom 2025

Art. 512 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 512 Amts- und Dienstbürgschaft

1 Eine auf unbestimmte Zeit eingegangene Amtsbürgschaft kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende einer Amtsdauer gekündigt werden.

2 Besteht keine bestimmte Amtsdauer, so kann der Amtsbürge die Bürgschaft je auf das Ende des vierten Jahres nach dem Amtsantritt unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.

3 Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstbürgschaft steht dem Bürgen das gleiche Kündigungsrecht zu wie dem Amtsbürgen bei unbestimmter Amtsdauer.

4 Gegenteilige Vereinbarungen bleiben vorbehalten.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
98 II 281Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. 1. Ein solcher Vertrag kann gültig zustandekommen. wenn der Erblasser mitwirkt und zustimmt (Gegenschluss aus Art. 636 Abs. 1 ZGB). (Erw. 5 Abs. 1.) 2. Der Vertrag, den ein Erbe unter Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, bindet bloss den Veräusserer und den Erwerber, nicht auch den Erblasser, und gibt dem Erwerber nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Veräusserer auf das Betreffnis, das diesem bei der Erbteilung zukommt. Die für die Gültigkeit des Vertrags erforderliche Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers besteht darin, dass dieser gegenüber den Vertragsparteien eindeutig sein Einverständnis mit dem Vertragsinhalt äussert (Erw. 5 lit. d). Zeitpunkt dieser Äusserung (Erw. 5 lit. e). 3. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form im Sinne von Art. 12 ff. OR (Erw. 5 lit. f; Bestätigung der Rechtsprechung). Dagegen ist für die Gültigkeit des Geschäfts nicht notwendig, dass der Erblasser sein Einverständnis schriftlich äussert (Erw. 5 lit. g; Änderung der Rechtsprechung).
Vertrag; Erblasser; Vertrags; Erbschaft; Erblassers; Zustimmung; Mitwirkung; Gültigkeit; Einverständnis; Sinne; Erwerber; Erben; Miterbe; Miterben; Vertragsparteien; Erbvertrag; Recht; Vertragsabschluss; Auffassung; Veräusserer; Vertragsinhalt; Äusserung; ESCHER; TUOR/PICENONI; TUOR/SCHNYDER; Bundesgericht; Abtretung; Teilung; üsse
98 Ia 258Art. 4 BV; kant. Erbschafts- und Schenkungssteuer. Rechtsnatur einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung, wonach der ausscheidende Gesellschafter ohne Berücksichtigung der stillen Reserven nur aufgrund der Buchwerte abzufinden ist. Unter welchen Voraussetzungen darf die gestützt auf eine solche Klausel erfolgte Überlassung stiller Reserven an die verbleibenden Gesellschafter als steuerpflichtige Schenkung behandelt werden? Gesellschaft; Gesellschafter; Schenkung; Todes; Gesellschafts; Reserven; Gesellschaftsvertrag; Erbschaft; Verwaltungsgericht; Erbschafts; Klausel; Zuwendung; Ausscheiden; Erbschaftssteuer; Warenreserven; Todesfall; Gewinn; Abfindung; Buchwert; Kanton; Schenkungssteuer; Buchwerte; Erben; Annahme; Rechtsgeschäft; Vertrag; Urteil; Gesellschafters; Gesellschaftern; Verfügung