CCS Art. 511 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 511 CCS dal 2025

Art. 511 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 511 Disposizione posteriore

1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l’anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.

2 La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.


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Art. 511 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF200043Testamentseröffnung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 29. Juni 2020 (EL200070)Berufung; Testament; Berufungskläger; Erblasserin; Testaments; Vorinstanz; Willen; Antrag; Willens; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Erben; Testamente; Willensvollstrecker; Einzelgericht; Urteil; Gericht; Erbfolge; Entscheid; Verfügung; Affoltern; Person; Testamentseröffnung; Sachverhalt; Bezirksgerichts; Eröffnung; Einsprache; Berufungsschrift
ZHLF170018TestamentseröffnungTestament; Berufung; Wille; Verfügung; Erblasser; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Berufungskläger; Testaments; Vorinstanz; Gericht; Erblassers; Eröffnung; Ergänzung; Testamente; Recht; Ziffer; Berufungsbeklagte; Erben; Verfahren; Verfügungen; Willensvollstreckerin; Vormerk; Auslegung; ätere
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 315Art. 540 f. ZGB; Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung. Der Erbunwürdige ist zu behandeln, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre. Verfügungen von Todes wegen zu seinen Gunsten sind nichtig. Ist der Erbunwürdige eingesetzter Erbe, treten an seine Stelle die gesetzlichen Erben des Erblassers, wenn keine frühere Verfügung von Todes wegen Geltung erlangt (E. 2). Verfügung; Erblasser; Todes; Erbunwürdigkeit; Willen; Erblasserin; Ungültigkeit; Verfügungen; Alleinerbe; Erbunwürdige; Alleinerben; Beklagten; Testament; Ungültigkeitsklage; Urteil; Berufung; Erben; Willensvollstrecker; Kommentar; Einsetzung; Arglist; Nichtigkeit; Gunsten; Erblassers
117 II 239Form der eigenhändigen letztwilligen Verfügung (Art. 505 Abs. 1 ZGB); Verwirkungsklausel (Art. 482 ZGB). 1. Sind auf demselben Blatt zwei letztwillige Verfügungen (und nicht blosse erläuternde Zusätze) eigenhändig niedergeschrieben, aber nur die erste und nicht auch die zweite Verfügung mit dem Errichtungsort versehen, so erfüllt die zweite Verfügung die Formerfordernisse des Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht und ist infolgedessen auf Ungültigkeitsklage hin aufzuheben (E. 3). 2. Im Hinblick auf Art. 482 ZGB ist eine Verwirkungsklausel, wonach der Anfechtende leer ausgehen oder auf den Pflichtteil zu setzen sei, als grundsätzlich zulässig zu betrachten. Die privatorische Klausel vermag jedoch keine Wirkung zu entfalten, wenn die eigenhändige letztwillige Verfügung, worin sie enthalten ist, wegen eines Formmangels mit Erfolg durch Ungültigkeitsklage angefochten worden ist (E. 4 und 5). Verfügung; Testament; Errichtung; Klausel; Errichtungsort; Erblasser; Recht; Ungültigkeit; Verfügungen; Testaments; Datum; Errichtungsortes; Formmangel; Ungültigkeitsklage; Angabe; Erblassers; Verwirkungsklausel; Kommentar; Auflage; Nachsatz; Zusätze; Formmangels; Vermächtnis; Nachsatz; Bundesgericht