Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 511 OR vom 2025

Art. 511 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 511 Unbefristete Bürgschaft

1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

2 Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündigung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Bestimmung geltend mache.

3 Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 511 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE150386BauhandwerkerpfandrechtStreit; Sicherheit; Solidarbürgschaft; Streitberufene; Bauhandwerkerpfandrecht; Frist; Gericht; Verfahren; Recht; Kantons; Grundbuch; Beanspruchung; Bauhandwerkerpfandrechts; Sicherstellung; Träge; Entscheid; Grundbuchamt; Eintragung; Streitberufenen; Werkvertrag; Über; Partei; Beklagten; Forderung; Bestellung
LUOG 1995 10Art. 511 OR. Anwendungsbereich bei Solidarbürgschaft.Bürge; Solidarbürge; Hauptschuld; Forderung; Gläubiger; Hauptschuldner; Faust; Forderungspfandrechte; Recht; Solidarbürgschaft; Bürgschaft; Belangbarkeit; Voraussetzung; Begehren; Bürgen; Solidarbürgen; Fälligkeit; Verwertung; Pfänder; Rechtsweg; Unterbrechung; Belangung; Kommentar; Gesetzestext; Auffassung; Giovanoli; Berner