ZGB Art. 510 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 510 ZGB vom 2025

Art. 510 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 510 Vernichtung

1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.

2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 510 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220088Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)Berufung; Testament; Erblasser; Vernichtung; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Verfügung; Erblasserin; Widerruf; Notar; Testamente; Testamentes; Willen; Berufungskläger; Urteil; Wiedererwägung; Verfahren; Berufungsbeklagten; Gericht; Notariat; Parteien; Widerrufs; Sinne; Eröffnung; Original; Kopie
ZHAA080139Kantonales BeschwerdeverfahrenRüge der willkürlichen tatsächlichen AnnahmeSubsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeBeschwerdeführerinnen; Erblasser; Erblasserin; Vorinstanz; Erwägung; Verfügung; Akten; Erwägungen; Vermerk; Entscheid; Beschwerdeschrift; Recht; Exemplar; Nichtigkeitsgr; Original; Vorbringen; Beschwerdegegner; Schriftstück; Rechtsanwalt; Kopie; Sinne; Zusammenhang; Urkunde; Hinsicht; Bezirks
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAU 98 10§ 31 BeurkG und § 6 BeurkV. Die Abschrift der widerrufenen öffentlichen letztwilligen Verfügung darf entsprechend dem Willen des Testators durch Zerstörung beseitigt werden, braucht also nicht in der Aktensammlung des Notars zu bleiben.

Abschrift; Aktensammlung; Urkundsperson; Testator; Notar; BeurkV; Verfügung; Zerstörung; Aufbewahrung; Testators; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; Rechtssicherheit; Notars; Notare; Abschriften; Exemplar; Luzern; Zweck; Aufbewahrungspflicht; Urkunde; Aufsichtstätigkeit; Testaments; Aushändigung; Anfrage; Willen; Protestbeamten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 117Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB)? Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 3), die Kritik seitens der Lehre und die Entwicklung im Ausland (E. 4 und 5). Ermittlung des richtigen Errichtungsortes durch Auslegung des Verfügungsinhaltes (E. 6); ausserhalb der Urkunde liegende Sachumstände dürfen hiezu - wie bisher - beigezogen werden (E. 3 und 6). Anwendbarkeit des "favor testamenti" auf Inhalt und Form letztwilliger Verfügungen (E. 7b, c). Zweck der Angabe von Errichtungsort und -zeit im Sinne von Art. 505 Abs. 1 ZGB (E. 6 und 7d). Voraussetzungen, unter denen ein formell vollständiges, aber inhaltlich unrichtiges Datum nicht zur Ungültigkeit des Testaments führen soll (E. 7c und d; Änderung der Rechtsprechung). Testament; Verfügung; Datum; Testaments; Recht; Errichtung; Rechtsprechung; Datums; Erblasser; Angabe; Hinweis; Richtigkeit; Hinweise; Urkunde; Beweis; Verfügungen; Datierung; Ungültigkeit; Auslegung; Lehre; Hinweisen; ESCHER; Erblassers; Errichtungsort
101 II 211Art. 509 ff. ZGB; Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung. Auch eine durch Vernichtung (Art. 510 Abs. 1 ZGB) widerrufene letztwillige Verfügung kann durch erneute Verfügung wieder in Kraft gesetzt werden, sofern sie den Formerfordernissen genügt hatte und sich ihr Inhalt zweifelsfrei rekonstruieren lässt (Erw. 4). Verfügung; Testament; Erblasser; Erblasserin; Widerruf; Urkunde; Urteil; Freiburghaus; Recht; Testaments; Stäger; Widerrufs; Wille; Berufung; Vernichtung; Paulita; Notar; Schriftstück; Vorinstanz; Stäger-Bösch; Entwurf; Feststellung; Alleinerbin; Widerklage; Tobler; Pfäffikon