CCS Art. 510 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 510 CCS dal 2022

Art. 510 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 510 2. Distruzione dell’atto

1 Il testatore può revocare la sua disposizione distruggendone in un qualsiasi modo il documento.

2 Ove l’atto sia stato distrutto per caso fortuito o per colpa di un terzo e non sia possibile ricostituirne esattamente ed integralmente il tenore, la disposizione perde pure ogni effetto, riservata l’azione di danni.


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Art. 510 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220088Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)Berufung; Testament; Erblasser; Vernichtung; Vorinstanz; Recht; Berufungsbeklagte; Entscheid; Verfügung; Erblasserin; Widerruf; Notar; Testamente; Testamentes; Willen; Berufungskläger; Urteil; Wiedererwägung; Verfahren; Berufungsbeklagten; Gericht; Notariat; Parteien; Widerrufs; Sinne; Eröffnung; Original; Kopie
ZHAA080139Kantonales BeschwerdeverfahrenRüge der willkürlichen tatsächlichen AnnahmeSubsidiarität der NichtigkeitsbeschwerdeBeschwerdeführerinnen; Erblasser; Erblasserin; Vorinstanz; Erwägung; Verfügung; Akten; Erwägungen; Vermerk; Entscheid; Beschwerdeschrift; Recht; Exemplar; Nichtigkeitsgr; Original; Vorbringen; Beschwerdegegner; Schriftstück; Rechtsanwalt; Kopie; Sinne; Zusammenhang; Urkunde; Hinsicht; Bezirks
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAU 98 10§ 31 BeurkG und § 6 BeurkV. Die Abschrift der widerrufenen öffentlichen letztwilligen Verfügung darf entsprechend dem Willen des Testators durch Zerstörung beseitigt werden, braucht also nicht in der Aktensammlung des Notars zu bleiben.

Abschrift; Aktensammlung; Urkundsperson; Testator; Notar; BeurkV; Verfügung; Zerstörung; Aufbewahrung; Testators; Aufsichtsbehörde; Urkundspersonen; Rechtssicherheit; Notars; Notare; Abschriften; Exemplar; Luzern; Zweck; Aufbewahrungspflicht; Urkunde; Aufsichtstätigkeit; Testaments; Aushändigung; Anfrage; Willen; Protestbeamten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 117Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB)? Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 3), die Kritik seitens der Lehre und die Entwicklung im Ausland (E. 4 und 5). Ermittlung des richtigen Errichtungsortes durch Auslegung des Verfügungsinhaltes (E. 6); ausserhalb der Urkunde liegende Sachumstände dürfen hiezu - wie bisher - beigezogen werden (E. 3 und 6). Anwendbarkeit des "favor testamenti" auf Inhalt und Form letztwilliger Verfügungen (E. 7b, c). Zweck der Angabe von Errichtungsort und -zeit im Sinne von Art. 505 Abs. 1 ZGB (E. 6 und 7d). Voraussetzungen, unter denen ein formell vollständiges, aber inhaltlich unrichtiges Datum nicht zur Ungültigkeit des Testaments führen soll (E. 7c und d; Änderung der Rechtsprechung). Testament; Verfügung; Datum; Testaments; Recht; Errichtung; Rechtsprechung; Datums; Erblasser; Angabe; Hinweis; Richtigkeit; Hinweise; Urkunde; Beweis; Verfügungen; Datierung; Ungültigkeit; Auslegung; Lehre; Hinweisen; ESCHER; Erblassers; Errichtungsort
101 II 211Art. 509 ff. ZGB; Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung. Auch eine durch Vernichtung (Art. 510 Abs. 1 ZGB) widerrufene letztwillige Verfügung kann durch erneute Verfügung wieder in Kraft gesetzt werden, sofern sie den Formerfordernissen genügt hatte und sich ihr Inhalt zweifelsfrei rekonstruieren lässt (Erw. 4). Verfügung; Testament; Erblasser; Erblasserin; Widerruf; Urkunde; Urteil; Freiburghaus; Recht; Testaments; Stäger; Widerrufs; Wille; Berufung; Vernichtung; Paulita; Notar; Schriftstück; Vorinstanz; Stäger-Bösch; Entwurf; Feststellung; Alleinerbin; Widerklage; Tobler; Pfäffikon