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Obligationenrecht (OR)

Art. 510 OR vom 2024

Art. 510 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 510 Bürgschaft auf Zeit;
Rücktritt

1 Ist eine zukünftige Forderung verbürgt, so kann der Bürge die Bürgschaft, solange die Forderung nicht entstanden ist, jederzeit durch eine schriftliche Erklärung an den Gläubiger widerrufen, sofern die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners sich seit der Unterzeichnung der Bürgschaft wesentlich verschlechtert haben oder wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass seine Vermögenslage wesentlich schlechter ist, als der Bürge in guten Treuen angenommen hatte. Bei einer Amts- oder Dienstbürgschaft ist der Rücktritt nicht mehr möglich, wenn das Amts- oder Dienstverhältnis zustande gekommen ist.

2 Der Bürge hat dem Gläubiger Ersatz zu leisten für den Schaden, der ihm daraus erwächst, dass er sich in guten Treuen auf die Bürgschaft verlassen hat.

3 Ist die Bürgschaft nur für eine bestimmte Zeit eingegangen, so erlischt die Verpflichtung des Bürgen, wenn der Gläubiger nicht binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist seine Forderung rechtlich geltend macht und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.

4 Ist in diesem Zeitpunkt die Forderung nicht fällig, so kann sich der Bürge nur durch Leistung von Realsicherheit von der Bürgschaft befreien.

5 Unterlässt er dies, so gilt die Bürgschaft unter Vorbehalt der Bestimmung über die Höchstdauer weiter, wie wenn sie bis zur Fälligkeit der Hauptschuld vereinbart worden wäre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 510 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130074ForderungDicht; Wasser; Ichte; Pflicht; Reich; Mangel; Abdichtung; Eintritt; Wassereintritt; Mängel; Strasse; Arbeit; Klagten; Frist; Arbeitsfuge; Beklagten; SIA-Norm; Lichen; Keller; Position; Recht; Partei; Familie; Unternehmer; Werkmangel; Leistung; Undichtigkeit; Besteller; Besserung
LU11 99 117 §§ 118 und 256 ZPO. Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung; Folgen für Festsetzung und Verlegung der Prozesskosten.

Obergericht; Appellationsverfahren; Urteil; Amtsgericht; Klage; Bundesgericht; Bürgschaft; Rückweisung; Vorliegenden; Obergerichts; Beurteilung; Wird; Entscheid; Beklagten; Parteien; Befristete; Erhebliche; Unterbrechung; Erfolgen; Bürgen; Entschied; Berufung; Hinsichtlich; Forderung; Streitsache; Zurückzuweisen; Kammer; F/Sch; Abgeschlossen; Instanz

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 545 (4A_438/2010)Art. 139 OR; analoge Anwendung auf Verwirkungsfristen; Anwendung trotz fehlendem Rückweisungsentscheid; Anwendung bei irrtümlicher Parteibezeichnung. Bestätigung der Praxis, wonach die ratio legis von Art. 139 OR nach einer analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Verwirkungsfristen des Bundeszivilrechts ruft (E. 3.1). Anwendung von Art. 139 OR, obwohl kein Rückweisungsentscheid im Sinne dieser Norm ergangen war, weil die fehlerhafte Prozesseinleitung erst in einem späteren Prozessstadium bekannt wurde (E. 3.2). Art. 139 OR ist im Hinblick auf die Wahrung von Verwirkungsfristen anwendbar, wenn bei der fehlerhaften Klageeinleitung versehentlich eine falsche Parteibezeichnung verwendet bzw. eine nicht aktiv- oder nicht passivlegitimierte Person aufgeführt wird und dieses Versehen für den Schuldner erkennbar ist (E. 3.4.1). Beschwerde; Frist; Beschwerdegegnerin; Klage; Verwirkung; Verwirkungsfrist; Verwirkungsfristen; Beschwerdeführer; Recht; Verjährung; Vorinstanz; Fehlerhaft; Partei; Sinne; Interesse; Frist; Rückweisung; Urteil; Parteibezeichnung; Person; Verjährungs; Rückweisungsentscheid; Fehlerhafte; Handelsgericht; Interessen; Ansprecher; Erkenne; Erwägung; Ergangen; Schuldner
127 III 559Befristete Bürgschaft. Frist zur rechtlichen Geltendmachung und Verfolgung der Forderung (Art. 510 Abs. 3 OR). Rechtliche Struktur des Eigenwechsels. Eigenwechsel als Zahlungsversprechen. Abstraktheit des Eigenwechsels (E. 4a). Wirkung der Indossierung des Eigenwechsels (E. 4b). Verfolgung der Grundforderung durch Prosequierung des Eigenwechsels (E. 4c). Ratio legis von Art. 510 Abs. 3 OR (E. 5). Eigenwechsel; Eigenwechsels; Forderung; Hauptschuldner; Bürgschaft; Hauptschuldnerin; Wechsels; Schuld; Rechtlich; Kommentar; Einrede; Bürge; Bürgen; Obergericht; Zahlung; Grundforderung; MERZ; Vermieterin; Konkurs; Gläubiger; Mietzinsforderung; Wechselforderung; Aussteller; Nehmer; Verfolgung; Verbürgte; Auffassung; Einreden; Urteil

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013ZölleF?gung; Verf?gung; Recht; B?rgschaft; Rechtlich; Beschwerde; Verwaltung; Bundes; Beschwerdef?hrer; Angefochten; Beschwerdef?hrerin; Vertrag; Angefochtene; Steuer; ?ffentlich; Mineral?lsteuer; ?ffentlich-rechtlich; Abgabe; Min?StV; Hafte; Angefochtenen; Urteil; ?ffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; B?rgschaften; Verfahren; Nichtig
BVGE 2015/15ZölleVerf?gung; Recht; B?rgschaft; Rechtlich; Verwaltung; Vertrag; Bgabe; ?ffentlich; Bundes; Steuer; Min?StV; Mineral?lsteuer; Abgabe; ?ffentlich-rechtlich; Hafte; Beschwerde; ?ffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; B?rgschaften; Angefochten; Angefochtene; Klage; Beschwerdef?hrerin; Verwaltungsrechtliche; Vertraglich; Nichtig; Angefochtenen; Vorschrift
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