Zollgesetz (ZG) Art. 51
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 51 ZG vom 2023
Art. 51 Verfahren
1 Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, die in einem Zolllager gelagert werden sollen, sind zum Zolllagerverfahren anzumelden.
2 Im Zolllagerverfahren:a. wird bei offenen Zolllagern auf die Veranlagung der Einfuhrzollabgaben, auf deren Sicherstellung und auf die Anwendung handelspolitischer Massnahmen verzichtet;b. werden bei Lagern für Massengüter die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und handelspolitische Massnahmen angewendet;c. wird die Identität der Waren gesichert;d. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Voraussetzungen und Auflagen eingehalten werden;e. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;f. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3 Wird das Zolllagerverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der gegebenenfalls gesetzten Frist in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Bei Lagern für Massengüter ist das entsprechende Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Lagerdauer zu stellen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.