UVG Art. 51 -

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Der Art. 51 UVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Art. 51 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2011/224Assurance; ’assurance; écis; écision; était; FAREAS; Assure; -maladie; éral; ’il; LAMaI; Assuré; Assureur; ’assure; LAMal; ’Etat; ’est; ’au; ériode; Affiliation; ’assuré; Assurance-maladie; édé