StReG Art. 51 - Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 51 StReG vom 2025

Art. 51 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 51 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 2

Folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

  • a. die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden:
  • für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes;
  • b. die nach Art. 429 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) (1) zuständigen Ärztinnen und Ärzte:
  • für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung;
  • c. die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden:
  • für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen;
  • d. die kantonalen Adoptionsbehörden nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB:
  • für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern;
  • e. die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz:
  • für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren;
  • f. (2) ...
  • g. die Zivilgerichte:
  • für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen;
  • h. das Bundesamt für Sport:
  • für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (3) ;
  • i. die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone:
  • für die Durchführung von Begnadigungsverfahren;
  • j. die in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft über personelle Angelegenheiten entscheidende Stelle:
  • für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen.

    (1) SR 210
    (2) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 16 des Informationssicherheitsgesetz vom 18. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650; BBl 2017 2953).
    (3) SR 415.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.