Folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 2 erscheinenden Daten (Art. 38) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
a. die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden: | | für die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen des Kindes- oder Erwachsenenschutzes; |
b. die nach Art. 429 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) (1) zuständigen Ärztinnen und Ärzte: | | für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung; |
c. die für die Bewilligung und Aufsicht im Bereich der Pflegekinderaufsicht nach Art. 316 Abs. 2 ZGB zuständigen kantonalen Behörden: | | für die Leumundsprüfung von Einrichtungen und Betreuungspersonen, die einer Bewilligungspflicht und einer Beaufsichtigung nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unterstehen; |
d. die kantonalen Adoptionsbehörden nach Art. 316 Abs. 1bis ZGB: | | für die Prüfung der Adoptionseignung künftiger Adoptiveltern; |
e. die Zentralstelle Internationale Adoptionen des Bundesamtes für Justiz: | | für die Erhebung und den Austausch von Informationen über künftige Adoptiveltern im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren; |
f. (2) ... | | |
g. die Zivilgerichte: | | für die Beweiserhebung, insbesondere bei der Anordnung und Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen; |
h. das Bundesamt für Sport: | | für die Leumundsprüfung im Hinblick auf die Erteilung, Sistierung oder den Entzug einer Anerkennung als «Jugend und Sport»-Kader nach Art. 10 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (3) ; |
i. die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone: | | für die Durchführung von Begnadigungsverfahren; |
j. die in Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft über personelle Angelegenheiten entscheidende Stelle: | | für die Sicherheitsprüfung von Vollzugsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und von zum Vollzug beigezogenen Fachpersonen. |