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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 51 StPO vom 2024

Art. 51 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 51 Teilnahmerecht

1 Die Parteien, ihre Rechtsbeistände und die ersuchende Behörde können an den verlangten Verfahrenshandlungen teilnehmen, soweit dieses Gesetz es vorsieht.

2 Ist eine Teilnahme möglich, so gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde, den Parteien und ihren Rechtsbeiständen Ort und Zeit der Verfahrenshandlung bekannt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAK.2011.4Entscheid Art. 417 StPO (SR 321.0). Kostenauflage an den Parteivertreter (Anklagekammer, 1. März 2011, AK.2011.4).
Recht; Rechtsmittel; Beschwerde; Massnahme; Verfahrens; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Entlassung; Vorsorgliche; Beschwerdeführer; Massnahmevollzug; Vorsorglichen; Beschwerdeführers; Partei; Werden; Verursacht; Rechtsmittelfrist; Frist; Entscheid; Gesetzgebung; Beantragt; Einvernahme; Rechtsmittels; Vorliegenden; Parteivertreter; Sinne; Rechtsprechung; Minimum; Unnötige; Viktor; Schweizerischen
BEBK 2020 37AusstandGesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Einvernahme; Verfahrens; Ausstand; Verfahren; Fragen; Fürsprecher; Sachen; Person; Fragerecht; Recht; Beschwerde; Befangenheit; Beschwerdekammer; Ausstandsgesuch; Verhalten; Staatsanwalts; Lasse; Behörde; Gesuchstellers; Anschein; Hinweis; Staatsanwaltschaft; Partei; Sorgerecht; Bundesgerichts

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 IV 74 (1B_105/2014)Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerderecht. Behandlung der Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses während des bundesgerichtlichen Verfahrens (E. 1.3).
Regeste b
Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 sowie Art. 237 Abs. 1 und 2 lit. g StPO, Art. 51 StGB; Verhältnismässigkeit von milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft. Auch Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist dem Ausmass der Beschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Im zu beurteilenden Fall Verhältnismässigkeit von Kontaktverboten bejaht (E. 2).
Regeste c
Art. 5 StPO; Beschleunigungsgebot. Die Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung kommt nur in Betracht, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörde erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Bei der Aufhebung von Ersatzmassnahmen ist grössere Zurückhaltung geboten als bei Untersuchungshaft. Je weniger die Ersatzmassnahmen den Beschuldigten belasten, desto krasser muss die Verfahrensverzögerung sein, damit sich die Aufhebung rechtfertigt (E. 3).
Regeste d
Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten, Treu und Glauben. Durfte der Beschwerdeführer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des kantonalen Gerichts darauf vertrauen, mit seinen Anträgen durchzudringen, und weist es diese in Änderung der Rechtsprechung ab, darf es ihm keine Verfahrenskosten auferlegen (E. 4.1-4.3).
Beschwerde; Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Untersuchungs; Verfahren; Untersuchungshaft; Beschwerdeführer; Verbot; Kontakt; Kontaktverbot; Verfahrens; Kontaktverbote; Freiheit; Rechtsprechung; Untersuchungshaft; Beschleunigung; Aufhebung; Geboten; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Verhältnis; Hinweis; Urteil; Staatsanwaltschaft; Sachen; Verhältnismässigkeit; Verhältnismässig; Verfahrenskosten; Verfahren; Verlängerung
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