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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 51 SchKG vom 2024

Art. 51 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 51 Betreibungsort der gelegenen Sache

1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46–50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden. (1)

2 Für grundpfandgesicherte Forderungen (2) findet die Betreibung nur dort (2) statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) (3)
(3) Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 51 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Verwertungsbegehren; Reihenfolge; Grundpfand; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger
ZHPS160038Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Beschwerdegegner; Recht; Befehl; Zahlungsbefehl; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Bonstetten; Grundstück; Liegenschaft; Schuld; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörde; Forderung; Pfand; Konkurs; Vorbringen; Entscheid; Landquart; Grundstücke; Beschwerdeverfahren; Sinne; Betreibungsart; Miteigentum
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 88Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG; Insolvenzentschädigung. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG entsteht in dem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom Konkursgericht nach gestelltem Konkursbegehren erlassene Kostenvorschussverfügung hin - von einer Bezahlung des Kostenvorschusses infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers absehen (E. 6). Konkurs; Arbeit; Konkursbegehren; Kostenvorschuss; Insolvenzentschädigung; Gläubiger; Arbeitgeber; Überschuldung; Anspruch; Arbeitgebers; Konkursgericht; SchKG; Arbeitslosenkasse; Nichteintreten; Zwangsvollstreckung; Kostenvorschusses; Verfahren; Nichteröffnung; Konkursandrohung; Basel; Zwangsvollstreckungsverfahren; Zeitpunkt; Kostenvorschussverfügung; Zahlung; Einsprache; Konkurseröffnung; Konkurses; Gestellte; Basel-Stadt; Einspracheentscheid
123 V 5Art. 5 Abs. 2 AHVG: Massgebender Lohn. Im Gegensatz zum Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR fallen die "Entschädigungen" nach Art. 336a und 337c Abs. 3 OR nicht darunter. Entschädigung; Entschädigung; Verhält; Arbeitsverhältnis; Entschädigungen; Arbeitnehmer; Kündigung; Beitragspflicht; Aufl; Rechtsprechung; Verwaltungsgericht; Entgelt; Geleistete; Missbräuchlich; Arbeitnehmers; Arbeitgeber; Aufl; Gericht; Sozialversicherung; Kantons; Nidwalden; Entscheid; Begründung; Sinne; Hinweis; Eidg; Versicherungsgericht; Schadenersatz; Missbräuchliche; Kommentar
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